Beamtinnen und Beamte der Polizei erhalten entweder Beihilfe oder die sogenannte freie Heilfürsorge. Da jeder Dienstherr selbst bestimmt, wie er sich um seine Beamten kümmert, unterscheiden sich die Leistungen auch zwischen Bund und den einzelnen Ländern. Allen gemein ist aber, dass nur eines der beiden Systeme gleichzeitig gelten kann. Sie können also nicht Beihilfe und Heilfürsorge im selben Moment erhalten.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Beihilfe und Heilfürsorge bei der Polizei:
- Im Rahmen der Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr mit 50 oder 70 Prozent an den Krankheitskosten. Sie brauchen daher eine private Krankenversicherung, die die verbleibenden 30 oder 50 Prozent der Aufwendungen übernimmt
- Bei der Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr 100 Prozent der Behandlungskosten. Daher brauchen Sie keine Krankenversicherung, allerdings machen Zusatzversicherungen Sinn. Denn die Heilfürsorge deckt nur Leistungen vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab
In der Regel ist es so – etwa bei der Bundespolizei – dass der Dienstherr maximal bis zum Eintritt in den Ruhestand Heilfürsorge gewährt. Im Anschluss erhalten Sie Beihilfe und sind daher verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Ein weiterer Unterschied zwischen Beihilfe und Heilfürsorge liegt in der Art der Versorgung. Sind Sie heilfürsorgeberechtigt, suchen Sie zunächst den Polizeiarzt auf. Dieser wird Sie gegebenenfalls selbst behandeln oder weiterüberweisen. Als Beihilfeberechtigter gehen Sie direkt zu einem zivilen Arzt, der Ihnen dann eine entsprechende Rechnung schickt. Diese reichen Sie bei der zuständigen Beihilfestelle ein.