Welche Haftungsgrundsätze entstehen für Finanzbeamte?
Verursacht ein Beamter in Ausübung seines Dienstes einen Schaden gegenüber einem Dritten, haftet grundsätzlich zunächst der Dienstherr. Das bedeutet jedoch nicht, dass Finanzbeamte grundsätzlich von einer persönlichen finanziellen Verantwortung ausgeschlossen sind.
Hat ein Finanzbeamter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann der Dienstherr unter den gesetzlichen Voraussetzungen Regress verlangen. Dadurch kann der Beamte verpflichtet werden, einen Teil des entstandenen Schadens oder gegebenenfalls eine erhebliche Summe aus eigenen Mitteln zu ersetzen.
Die Diensthaftpflichtversicherung für Finanzbeamte der DBV Deutsche Beamtenversicherung Fuchs & Leuchtenberger oHG in Halle (Saale) kann solche versicherten Regressforderungen im Rahmen der vereinbarten Bedingungen und Versicherungssummen absichern und damit die persönliche finanzielle Belastung deutlich reduzieren.