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DBV Nicolai De Marco in Stuttgart Ihr Kontakt zu uns / Tarifwechsel prüfen
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Die AXA / DBV Regionalvertretung De Marco zeigt Ihnen als Ihr persönlicher Ansprechpartner, wie Sie günstigere Krankenversicherungstarife durch einen eventuellen PKV Tarifwechsel finden und was bei einem Wechsel zu beachten ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Schauen Sie sich Ihre Krankenversicherungstarife gründlich an. Besonders sollten Sie darauf achten, ob sich die Leistungen im Verhältnis von Ihrem heutigen Versicherungsschutz unterscheiden.
  • Leistungen, die Sie durch einen Tarifwechsel reduzieren, verlieren Sie in der Regel endgültig - da eine Leistungserweiterung in der Regel nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich ist.
  • Lassen Sie sich nicht vom Tarifwechsel abhalten, weil dabei eine Gesundheitsprüfung verlangt wird.
  • Ältere Tarife waren nach dem Geschlecht der Versicherten kalkuliert. Ein Wechsel aus diesen Tarifen (Bisex-Tarife) heraus rechnet sich oft nicht für Männer.


Für privat Krankenversicherte sind Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung grundsätzlich ein großes Problem:
Da stellt sich die Frage: Wie können Sie darauf reagieren?

Einer der Lösungen könnte ein Tarifwechsel in einen anderen Tarif sein. Das kann zu spürbar niedrigeren Kosten führen – muss es aber nicht.
 
Spielen Sie mit dem Gedanken einen Tarifwechsel durchzuführen, um Beitragsanpassungen abzumildern, brauchen Sie:

  • 1. einen transparenten Überblick über sämtliche Alternativen, diese werden wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung stellen.
  • 2. umfassende Informationen über die jeweiligen Vor- und Nachteile der jeweiligen Tarife.
    Dabei müssen bestimmte Rechte aus Ihrem Vertrag erhalten bleiben und die bisherige Alterungsrückstellung angerechnet werden.


Die Alterungsrückstellung Ihrer Krankenversicherung ist hierbei sehr wichtig, denn meist zahlen Sie in jungen Jahren mehr ein als Sie tatsächlich für Behandlungen benötigen. Ein Krankenversicherungsunternehmen bildet deswegen Rückstellungen. Werden die Versicherten in Ihrem Tarif älter, heißt das, dass immer mehr von ihnen öfter oder sogar chronisch krank werden. Mit den Rücklagen wird dies abgefedert – dadurch steigen die Beiträge im Tarif weniger stark. Die höheren Kosten werden stattdessen auch aus den Rückstellungen bezahlt.

Welche Tarife stehen beim Tarifwechsel zur Auswahl?

Grundsätzlich steht Ihnen die Wahl aus sämtlichen Tarifen der DBV Krankenversicherung offen.

Wie erfahre ich, welche Krankenversicherungstarife für einen Tarifwechsel in Frage kommen?

  • Vorab führen wir mit Ihnen ein telefonisches Beratungsgespräch durch, bei denen Ihre Wünsche und Ziele abgefragt werden.
  • Danach schicken wir Ihnen die ausführlichen Tarifübersichten Ihrer aktuellen Tarife und den möglichen Tarifen zu. Die DBV Krankenversicherung hat sich hierbei den TARIFWECHSEL-LEITLINIEN des Verbandes der Privaten Krankenversicherung verpflichtet. Wir prüfen kostenlos Ihren aktuellen Versicherungsschutz auf mögliche sinnvolle Alternativen innerhalb Ihrer DBV Krankenversicherung.
  • Wichtig ist hierbei zu wissen, dass Versicherungstarife, die vor 2013 angeboten wurden, nach Geschlechtern getrennt kalkuliert (so genannte Bisex-Tarife) sind. Spätere Tarife nennt man Unisex-Tarife. In der Vergangenheit waren Tarife für Frauen regelmäßig teurer, unter anderem, weil sie durch mögliche Schwangerschaften und eine längere Lebenserwartung für die Versicherungen statistisch gesehen teurer sind.
    Vereinzelt wurden andererseits aber in den Unisex-Tarifen auch einige Leistungen erweitert (insbesondere für Hilfsmittel, Psychotherapie und Rehabilitation). Das kann einen Wechsel trotz höherer Beiträge wieder interessant machen, weil Sie gleichzeitig besseren Versicherungsschutz bekommen.
  • Unsere Unisex-Tarife enthalten jeweils ein "U" in der Bezeichnung. Im Zweifel, ob es sich bei Ihrem Tarif um einen Bisex- oder einen Unisex-Tarif handelt rufen Sie uns einfach an.
    Achtung: Ein Wechsel zurück von einem Unisex- in einen Bisex-Tarif ist nicht möglich. Dies gilt auch für einen eventuellen Wechsel im Alter in den häufig günstigeren Standardtarif (siehe dazu unten).

Eine pauschale Aussage, ob sich ein Wechsel in die neuen Tarife für Sie lohnt, ist deshalb sehr schwierig. Es kommt stark auf Ihre persönliche Situation und Ihre individuellen Wünsche drauf an.
Lassen Sie sich hierzu am besten von unseren Krankenversicherungsexperten Herrn De Marco persönlich beraten. Durch seine langjährigen PKV Tarifwechsel Erfahrungen sagt er Ihnen sofort, ob ein Tarifwechsel für Sie sinnvoll ist.

Wie kommt es überhaupt zu Beitragsunterschieden zwischen den Krankenversicherungstarifen?

Krankenversicherungen werden mit der Zeit immer teurer. Dafür gibt es hauptsächlich zwei Ursachen: Zum einen entwickelt sich die Medizin stetig weiter und modernere/schonendere medizinische Therapien und Ihre Forschungskosten haben eben ihren Preis.
Zum anderen steigt die Lebenserwartung, wodurch die Menschen immer länger medizinische Dienste in Anspruch nehmen und damit höhere Gesundheitskosten verursachen.
Zwar bildet jede private Krankenversicherung sogenannte Altersrückstellungen, die verhindern, dass die Beiträge im Alter explodieren - steigen werden sie dennoch.
Wie sich die Beiträge einzelner Tarife entwickeln, kann selbst innerhalb eines Versicherungsunternehmens höchst unterschiedlich sein. Das liegt daran, dass in der privaten Krankenversicherung jeweils alle gleichaltrigen Versicherten innerhalb eines Tarifs die Gesundheitskosten unter sich ausmachen. So können Tarife mit ähnlichen Leistungen unterschiedlich teuer sein, je nachdem wie gesund die Versicherten dort sind.
Das führt dazu, dass gesunde Kunden den Tarif verlassen. Diese sind eher bereit, den Tarif zu wechseln als Kranke – obwohl jeder das Recht auf einen Tarifwechsel hat, unabhängig vom Gesundheitszustand. Wenn aber Gesunde einen Tarif verlassen, verbleiben anteilig mehr Kranke, wodurch die Beiträge noch stärker steigen.

UPDATE 09-2021 Pflegepflichtversicherung mit befristetem „Corona“ Zuschlag

Im Rahmen der Coronapandemie sind in der Pflege Zusatzausgaben in Höhe von mehr als 400 Millionen Euro unter Berücksichtigung der Minderausgaben (z.B. durch eine geringere Belegung der Pflegeeinrichtungen)  entstanden.
Die Private Pflegepflichtversicherung wurde gesetzlich verpflichtet, sich entsprechend ihres Anteils von Versicherten (insgesamt aktuell ca. 9,2 Millionen Personen) an der Finanzierung des Rettungsschirms zu beteiligen.
Ab dem 01.01.2022 wird aus diesem Grund bei allen Pflegepflichtversicherungstarifen ein gesetzlich festgelegter Zuschlag zur Kompensation dieser Mehrkosten erhoben.
Dieser „Corona“ Zuschlag betrifft alle Neu- und Bestandkunden mit einer beitragspflichtigen Pflegepflichtversicherung und ist aktuell bis zum bis 31.12.2022 befristet.
 
Die Zuschläge betragen laut PKV-Verband voraussichtlich:
PVN 3,40 EUR
PVB 7,30 EUR
PVS 3,40 EUR  

Darf die DBV Krankenversicherung eine Gesundheitsprüfung verlangen?

Wenn der neue Tarif Mehrleistungen im Vergleich zu Ihrem aktuellen Versicherungsschutz beinhaltet, darf die DBV Krankenversicherung eine Gesundheitsprüfung verlangen.

  • Eine Mehrleistung wäre beispielsweise die Erstattung von Kosten für Behandlungen von Heilpraktikern, wenn der bisherige Tarif dies nicht vorsieht.
  • Es stellt rechtlich auch eine Mehrleistung dar, wenn die Selbstbeteiligung reduziert wird.
    Die Gesundheitsprüfung darf sich jedoch nur hinsichtlich der Mehrleistungen auswirken. Für Mehrleistungen darf eine Versicherung Risikozuschläge verlangen – die Beiträge also zusätzlich erhöhen. Außerdem ist der Ausschluss von Leistungsausschlüsse möglich – es wird also im Vertrag festgelegt, dass sie bei bestimmten Erkrankungen die Mehrleistungen nicht übernommen werden.

Welche weiteren Sparmöglichkeiten als Alternative zum Tarifwechsel gibt es?

1. Reduzieren von Leistungen

Niedrigere Beiträge können Sie dadurch erreichen, dass Sie auf Leistungen verzichten. Nicht jeder braucht zum Beispiel im stationären Bereich ein Einbett-Zimmer. Dann kann es sich finanziell lohnen, auf einen Zweibett- oder Mehrbettzimmer-Tarif (letzterer meist ohne Chefarztbehandlung) zu wechseln.

Bedenken Sie aber, dass Sie in der Regel endgültig auf weitergehende Leistungen verzichten. Je älter Sie werden, um so unwahrscheinlicher wird es, dass Sie Leistungserhöhungen durch einen verschlechterten Gesundheitszustand wiedererlangen können.

Die Erstattungssätze der Ärzte sollten Sie nicht reduzieren. Der Vertrag sollte eine Erstattung mindestens bis zu den Höchstsätzen (das 3,5-fache der Sätze der Gebührenordnung für Ärzte/GOÄ) vorsehen. Sie riskieren ansonsten, die Differenzkosten selbst tragen zu müssen.

2. Selbstbehalt erhöhen

 Ob es sich lohnt, den Selbstbehalt zu erhöhen, muss für den Einzelfall berechnet werden. Gehen Sie dabei ruhig davon aus, dass Sie den gesamten Selbstbehalt jedes Jahr zahlen müssen. Erzielen Sie dennoch insgesamt eine geringere monatliche Belastung, spricht dies für den höheren Selbstbehalt.

Darüber hinaus sind jedoch weitere Aspekte zu berücksichtigen:

  • Bei Angestellten beteiligt sich der Arbeitgeber nicht am Selbstbehalt. Die Kosten des Selbstbehaltes bleiben dann voll an Ihnen hängen.
  • In vielen Fällen werden Sie den Selbstbehalt später nicht mehr senken können. Das gilt als Mehrleistung und kann eine Gesundheitsprüfung nach sich ziehen. Ältere Versicherte haben hier tendenziell nicht mehr alle Möglichkeiten.
  • Eine mögliche Form der Beitragsanpassung ist die Erhöhung Ihres Selbstbehaltes. Wenn Sie ihn selbst schon angehoben hatten, kann es Sie zusätzlich belasten, wenn dieser in Ihrem Tarif einige Jahre später weiter erhöht wird.
    Insgesamt müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass eine dauerhafte Eigenleistung von beispielsweise 1000 oder 2000 Euro pro Jahr allein für den Selbstbehalt zukünftig eine finanzielle Belastung bedeuten kann. Im Ruhestand haben viele mit ihrer Rente weniger Geld zur Verfügung als während sie noch gearbeitet haben.
    Außerdem trägt es nicht zum Ansparen von Alterungsrückstellungen bei, wenn Sie einen Selbstbehalt bezahlen. Solche Zahlungen werden bei einer privaten Krankenversicherung also nicht für Zeiten zurückgelegt, in denen Sie häufiger krank sind.

3. Wechsel in den Standardtarif

Finanziell betrachtet ist für viele, insbesondere im Alter, der Standardtarif attraktiv. Er steht denjenigen offen, die bereits vor dem 01.01.2009 eine Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen hatten und danach keinen Tarifwechsel vorgenommen haben. Es gibt aber noch weitere Zugangsvoraussetzungen (Alter, Einkommen und Vertragsdauer).
Das Leistungsniveau des Standardtarifs liegt in einigen Bereichen jedoch etwas unterhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Eine Rückkehr in einen herkömmlichen Tarif aus dem Standardtarif ist nicht mehr möglich. Einen Wechsel in den Standardtarif sollten Sie daher gründlich abwägen.Der Erstattungssatz für Arztrechnungen liegt ambulant lediglich bei Faktor 1,8. Dadurch besteht das Risiko, dass Sie Differenzkosten selbst zu tragen haben.
Zusatzversicherungen dürfen neben dem Standardtarif nicht bestehen.

4. Wechsel in den Basistarif

Der Wechsel in den Basistarif bedeutet in vielen Fällen, dass ein Beitrag in Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen ist. Bei langer Vertragslaufzeit liegen die Beiträge etwas unter dem Höchstbeitrag.
Ein Wechsel ergibt, wenn überhaupt nur dann Sinn, wenn der aktuelle Beitrag, den im Basistarif deutlich übersteigt.

Wichtig zu wissen: Entsteht durch die Höhe des Beitrags für den Basistarif Sozialhilfebedürftigkeit, stellen Sie einen Antrag auf Halbierung!


Vom Leistungsniveau her ist der Basistarif enthält nahezu dieselben Leistungen wie die gesetzliche Krankenkasse. In der Praxis sehen sich Versicherte jedoch oft Problemen ausgesetzt. So weigern sich unter Umständen Ärzte, Sie zu behandeln oder sie berechnen mehr, als Sie von Ihrer Versicherung erstattet bekommen. Der Erstattungssatz liegt hierbei ambulant nur bei Faktor 1,2. Die Gebührenordnung gestattet Rechnungen mit einem Faktor von bis zu 3,5 zu stellen.

5. Wechsel in den Notlagentarif

Beim Notlagentarif handelt es sich um einen Versicherungstarif mit nur sehr eingeschränkten Leistungen, der Beitrag beträgt hier ca. 130 – 150 Euro monatlich. Der Notlagentarif ist allerdings kein frei wählbarer Tarif in der PKV und hat somit nichts mit dem Tarifwechsel gemäß §204 VVG zu tun, denn der Notlagentarif an sich unterliegt relativ strengen Regularien und soll auf möglichst vorübergehende „Ausnahmesituationen" beschränkt bleiben.
 
Die Anwendung ist auf PKV-Versicherte begrenzt, die ihre Beitragsschulden nicht bezahlen können und aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht weiter in der Pflegepflichtversicherung  versichert bleiben müssen (die private Krankenversicherung ruht dann und die Versicherten sind über den Notlagentarif abgesichert).
Es handelt sich also de facto um einen „Nichtzahler-Tarif".

Der Leistungsumfang des Notlagentarifs ist deutlich reduziert.

Erstattet werden die Kosten der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern werden auch Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen übernommen. Abgedeckt ist sowohl die stationäre als auch die ambulante Versorgung. Bei ambulanten Behandlungen wird üblicherweise nur der 1,16fache Satz erstattet, was zu Problemen bei Arztbesuchen führen kann.

6. Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge beachten

Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 01.01.2010 steuerlich stärker berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung können Sie in vollem Umfang geltend machen. Die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung sind in Höhe einer Basisabsicherung auf Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung ohne Höchstgrenze steuerlich berücksichtigungsfähig.
 
Der Gesetzgeber erkennt diese Beiträge als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen an. Das Finanzamt erkennt die Vorsorgeaufwendungen jedoch nur dann unbeschränkt an, wenn die Daten vom Versicherungsunternehmen elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt werden.
 
Sofern Sie uns bei Antragsstellung die Einwilligung zur Datenübermittlung gegeben haben, brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Die Datenübermittlung an das Finanzamt erfolgt jedes Jahr elektronisch durch uns. Sie erhalten im März eines jeden Jahres eine Bescheinigung über die übermittelten Daten der gezahlten und erstatteten Beiträge des Vorjahres an das Finanzamt.
 
Zu den erstatteten Beiträgen zählen zum Beispiel eine Beitragsrückerstattung, Bonuszahlung oder auch eine Rücklastschrift. Auf der Jahresendbescheinigung wird jedoch die Höhe bescheinigt, die unter die Basisabsicherung fällt.
 
Welche steuerlichen Auswirkungen das Bürgerentlastungsgesetz für Sie konkret hat, erfahren Sie detailliert von Ihrem Steuerberater bzw. dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Übersicht der verkaufsoffenen und geschlossenen Tarife:

Verkaufsoffene Tarife:

Kompakt:

  • VisB 50-U
  • BS 50-U

Stationär:

  • BW2 50-U
  • BWE-U

Dental:

  • BZ 50-U

Optionstarif:

  • VIA-U
  • VIAplus-U

Kurkosten:

  • KUR-U

KUR:

  • KUR-U/215

Tagegeld:

  • KTG-U
  • KHT-U

Beitragsreduzierung:

  • BEA-U

Pflegezusatz:

  • AKUT-U
  • VARIO1-U, VARIO2-U, VARIO3-U, VARIO4-U, VARIO5-U
  • GEPV

Einige geschlossene Tarife der DBV sind unter anderen folgende Tarife:

 

  • 038
  • 038, 039
  • 110/20, 541/20, 311/20
  • 112/20, 541/20, 311/20
  • 112/20, 541/20, 314/20
  • 113/20, 511, 311/20
  • 113/20, 541/20, 311/20
  • 140/16, 540/12, 343/20
  • 140/16, 541/18, 344/20
  • 140/16, 541/20, 342/20
  • 140/16, 541/20, 343/20
  • 140/20, 541/20, 341/20
  • 140/20, 541/20, 342/20
  • 140/20, 541/20, 343/20
  • 141/20, 541/20, 341/20
  • 141/20, 541/20, 342/20
  • 141/20, 541/20, 343/20
  • 141/20, 541/20, 344/20
  • 141/20, ZPRO, 344/20
  • 142/18, 541/18, 342/18
  • 142/18, 541/20, 341/20
  • 142/20, 342/20
  • 142/20, 541/18, 341/18
  • 142/20, 541/20, 341/20
  • 142/20, 541/20, 342/18 
  • 142/20, 541/20, 342/20
  • 142/20, 541/20, 343/20
  • 142/20, 541/20, 344/20
  • 144/18, 541/18, 342/20
  • 144/18, 541/18, 344/20
  • 144/18, 541/20, 342/20
  • 144/18, 541/20, 344/20
  • 144/18, 544/20, 342/18
  • 144/20, 541/18, 342/20
  • 144/20, 541/20, 341/20
  • 144/20, 541/20, 342/16
  • 144/20, 541/20, 342/18
  • 144/20, 541/20, 342/20
  • 144/20, 541/20, 344/20
  • 145/20, 540/12, 342/20
  • 145/20, 541/18, 342/20
  • 145/20, 541/18, 343/20
  • 145/20, 541/18, 344/20
  • 145/20, 541/20, 341/16
  • 145/20, 541/20, 341/20
  • 145/20, 541/20, 342/18
  • 145/20, 541/20, 342/20
  • 145/20, 541/20, 344/20
  • 145/20, 544/20, 344/20
  • 152/20
  • 344/20
  • AMH 130, KH 2, 541/20
  • AMH 130, KH 2, Z 100 S
  • AMH 130, KH 2, ZZ
  • AMH 350, KH 2
  • AMH 350, KH 2, 541/20
  • AMH 350, KH 2, Z 100 S
  • AMH 350, KH 2, Z 100, ZS 60
  • AMH 350, KH 3, KG 3
  • B 30, B 20
  • BS 01, BZ 00, B3 00
  • BS 01, BZ 00, B3 00, BW2 00
  • BS 01, BZ 00, B3 00, BW2 00, BWE
  • BS 03, BZ 00, B3 00, BW2 00
  • BS 05, BZ 00, B3 00
  • BS 05, BZ 00, B3 00, BW1 00
  • BS 05, BZ 00, B3 00, BW2 00
  • BS 30, BZ 30, B3 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BN1 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 00
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 00, BN1 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 30, BN1 30
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BN1 50
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 50T
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 50T, BN1 50
  • BSG 30, BZ 30, B3 30
  • BSG 30, BZ 30, B3 30, BW2 30
  • BSG 30, BZ 30, B3 30, BW2 30, BN1 30
  • BSG 30, BZ 30, B3 30, BW2 30, BWE, BN1 30
  • BSG 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 50T, BN1 50
  • BSG 50T, BZ 50, BW2 50T, B3 50T
  • PRAXmed-N, ZPRO-N
  • VA 100
  • VA 100-2, ZA 25
  • VA 100-2, ZA 25, KGH 2
  • VISION 1
  • VISION 1F
  • VISION 1N, 350/40
  • VISION 2
  • VISION 3
  • Vision1-3000
  • VisionMed

Tarife der DBV mit Mehrbett- und Wahlarzt-Prinzip

  • 038, 039
  • 140/16, 540/12, 343/20
  • 140/16, 541/20, 343/20
  • 140/20, 541/20, 343/20
  • 141/20, 541/20, 343/20
  • 142/20, 541/20, 343/20
  • 145/20, 541/18, 343/20
  • AMH 350, KH 3, KG 3

Tarife DBV mit der Mehrbett- und kein Wahlarzt-Prinzip

  • 038
  • 140/16, 541/18, 344/20
  • 141/20, 541/20, 344/20
  • 141/20, ZPRO, 344/20
  • 142/20, 541/20, 344/20
  • 144/18, 541/20, 344/20
  • 144/20, 541/20, 344/20
  • 145/20, 541/18, 344/20
  • 145/20, 541/20, 344/20
  • 145/20, 544/20, 344/20
  • 344/20
  • BS 01, BZ 00, B3 00
  • BS 05, BZ 00, B3 00
  • BS 30, BZ 30, B3 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BN1 30
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BN1 50
  • BSG 30, BZ 30, B3 30
  • VA 100-2, ZA 25
  • VISION 3

Tarife der DBV mit Mehrbett- und kein Wahlarzt-Prinzip

  • 144/18, 541/18, 344/20

Tarife der DBV mit Einbett- und Wahlarzt-Prinzip

  • 110/20, 541/20, 311/20
  • 112/20, 541/20, 311/20
  • 113/20, 511, 311/20
  • 113/20, 541/20, 311/20
  • 140/20, 541/20, 341/20
  • 141/20, 541/20, 341/20
  • 142/18, 541/20, 341/20
  • 142/20, 541/18, 341/18
  • 142/20, 541/20, 341/20
  • 144/20, 541/20, 341/20
  • 145/20, 541/20, 341/16
  • 145/20, 541/20, 341/20
  • 152/20
  • BS 01, BZ 00, B3 00, BW2 00, BWE
  • BS 05, BZ 00, B3 00, BW1 00
  • BSG 30, BZ 30, B3 30, BW2 30, BWE, BN1 30
  • PRAXmed-N, ZPRO-N
  • VA 100
  • VISION 1
  • VISION 1F
  • VISION 1N, 350/40
  • Vision1-3000

Tarife der DBV mit 2-Bett- und Wahlarzt-Prinzip

  • 140/16, 541/20, 342/20
  • 140/20, 541/20, 342/20
  • 141/20, 541/20, 342/20
  • 142/18, 541/18, 342/18
  • 142/20, 342/20
  • 142/20, 541/20, 342/18
  • 142/20, 541/20, 342/20
  • 144/18, 541/18, 342/20
  • 144/18, 541/20, 342/20
  • 144/18, 544/20, 342/18
  • 144/20, 541/18, 342/20
  • 144/20, 541/20, 342/16
  • 144/20, 541/20, 342/18
  • 144/20, 541/20, 342/20
  • 145/20, 540/12, 342/20
  • 145/20, 541/18, 342/20
  • 145/20, 541/20, 342/18
  • 145/20, 541/20, 342/20
  • AMH 130, KH 2, 541/20
  • AMH 130, KH 2, Z 100 S
  • AMH 130, KH 2, ZZ
  • AMH 350, KH 2
  • AMH 350, KH 2, 541/20
  • AMH 350, KH 2, Z 100 S
  • AMH 350, KH 2, Z 100, ZS 60
  • B 30, B 20
  • BS 01, BZ 00, B3 00, BW2 00
  • BS 03, BZ 00, B3 00, BW2 00
  • BS 05, BZ 00, B3 00, BW2 00
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 00
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 00, BN1 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 30
  • BS 30, BZ 30, B3 30, BW2 30, BN1 30
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 00, BN1 50
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 50T
  • BS 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 50T, BN1 50
  • BSG 30, BZ 30, B3 30, BW2 30
  • BSG 30, BZ 30, B3 30, BW2 30, BN1 30
  • BSG 50T, BZ 50, B3 50T, BW2 50T, BN1 50
  • BSG 50T, BZ 50, BW2 50T, B3 50T
  • VA 100-2, ZA 25, KGH 2
  • VISION 2
  • VisionMed

Tarife DER DBV mit Einbett- und kein Wahlarzt-Prinzip

  • 112/20, 541/20, 314/20

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Nicolai De Marco
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