Die Beihilfe für Lehrer der DBV Stiefele GmbH Fellbach

Wenn Sie über den Status verbeamteter Lehrer verfügen, haben Sie Anspruch auf eine sogenannte Beihilfe, die allerdings nicht gleichbedeutend mit einer Übernahme von Versicherungsbeiträgen ist. Es handelt sich dabei um eine anteilige Übernahme der Krankenkosten, wobei Sie für den Rest selbst aufkommen müssen. Ihre DBV Deutsche Beamtenversicherung Stiefele GmbH in Fellbach empfiehlt deshalb den Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Gesetzlich müssen Sie über eine Krankenversicherung verfügen, aber die Beihilfe wird selbstverständlich berücksichtigt. Sie beanspruchen bessere und umfassendere Leistungen. Auf diese Weise profitieren Sie mehr, als wenn es sich um die gewöhnliche Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln würde.

Häufig gestellte Fragen

Für wen ist die Beihilfe?

Als Lehrer im Angestelltenverhältnis können Sie Beihilfe beanspruchen, falls noch ein alter Vertrag Gültigkeit besitzt. Wenn das Einkommen nicht über einer gewissen Grenze liegt, können Ihr Ehepartner und Ihre Kinder ebenfalls Beihilfe beziehen. Als weitere Voraussetzung gilt, dass kein Familienmitglied einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Möglicherweise steht auch Ruheständlern eine Beihilfe zu.

Wie hoch fällt die Beihilfe aus?

Es gilt die Beihilfeverordnung (BVO) der entsprechenden Bundes- oder Landesbeihilfe. Falls Sie keine Kinder haben, beträgt der Beihilfebemessungssatz 50 %. Eine Erhöhung auf 70 % gibt es bei mindestens zwei Kindern und berechtigten Ehe- oder Lebenspartnern. Für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisenkinder liegt der Satz sogar bei 80 %, für Ruheständler bei maximal 70 %.

Wie sieht es in der Praxis aus?

Ihre Kosten für Arztbehandlungen oder Medikamente müssen Sie zunächst selbst tragen. Selbstverständlich bekommen Sie Ihre Auslagen von der privaten Krankenversicherung und der Beihilfestelle anteilig zurückerstattet. Ihre DBV Deutsche Beamtenversicherung Stiefele GmbH in Fellbach weist dringendst auf die Beachtung der Fristen hin.

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