„Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist“ (§ 44 Abs.1 Satz 1 BBG). So lautet die Definition der Dienstunfähigkeit, die nicht nur für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, sondern auch für Dienstanfänger gilt.
Denn als Lehrerin oder Lehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf kannst du nur bei Dienstunfällen in den Ruhestand versetzt werden. Selbiges gilt, wenn du Beamtin oder Beamter auf Probe bist. Liegt kein Dienstunfall vor und wirst du dienstunfähig, erfolgt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Du verlierst also deinen beruflichen Status und alle Ansprüche, die du aktuell gegen deinen Dienstherrn hast.
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit werden hingegen in den Ruhestand versetzt. Der Dienstherr zahlt dann ein Ruhegehalt, das sich nach den bereits geleisteten Dienstjahren und dem letzten Bruttogehalt richtet. In den ersten fünf bis sechs Jahren im öffentlichen Dienst bist du nicht über den Dienstherrn abgesichert.
Du musst dich daher selbst um die Absicherung gegen die Folgen einer Dienstunfähigkeit kümmern. Hier kommt die Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer der DBV Deutsche Beamtenversicherung Pascal Zajac in Düsseldorf ins Spiel.