Werdegang für Beamte der Polizei, Justiz und Zoll – Beamte im Ruhestand

Als Beamte der Polizei haben Sie Anspruch auf eine Alimentation durch Ihren Dienstherrn. Dieser Alimentationsgrundsatz unterscheidet das Dienst- und Treueverhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn grundlegend von einem klassischen Arbeitsverhältnis, das durch einen einfachen Arbeitsvertrag begründet wird. Im Rahmen des Anspruchs auf Alimentation durch den Dienstherrn stehen dem Beamten während seiner laufenden Dienstzeit eine angemessene Besoldung sowie eine angemessene Gesundheitsfürsorge zu. Diese wird durch die Heilfürsorge oder alternativ durch die Beihilfe des Dienstherrn gewährleistet.

Wie die Titulierung „Beamte auf Lebenszeit“ schon zeigt, endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Eintritt ins Rentenalter. Vielmehr sind Sie als Beamte im Ruhestand nach wie vor in einem Allimentationsverhältnis zu Ihrem bisherigen Dienstherrn, was Ihnen weiterhin den Anspruch auf die Beihilfe und auf ein angemessenes Ruhegehalt verschafft. Das Ruhegehalt lässt sich dabei nicht mit der Rente eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vergleichen.

Die Alimentation eines Beamten im Ruhestand

Der Anspruch auf Alimentation bezieht sich nicht nur auf den Beamten selbst. Auch seine Angehörigen werden hier mit einbezogen. Insgesamt umfasst der Anspruch auf Alimentation eines Beamten im Ruhestand und seiner Angehörigen gegen den Dienstherrn die folgenden möglichen Leistungen:

  • Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Unfallfürsorge
  • Übergangsgeld
  • familien- und pflegebezogene Leistungen
  • Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

Diese Besonderheiten gelten für Beamte der Polizei im Ruhestand

Ihre Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Swisttal stehen Ihnen gern helfend zur Seite, wenn es darum geht, sich schon frühzeitig für alle Eventualitäten abzusichern. Bei den Planungen für später ist es wichtig zu wissen, was hinter den einzelnen beamtenrechtlichen Begriffen alles so steckt. Wir haben hier die wichtigsten Begriffe einmal für Sie zusammenfassend erläutert.

Das Ruhegehalt

Als Ruhegehalt bezeichnet man die Bezüge eines Beamten im Ruhestand. Anders als die Rente bemisst sich das Ruhegehalt nicht aus einer Ansammlung von Punkten, die Sie im Laufe Ihrer Laufbahn erworben haben. Hier gelten andere Aspekte. Wenn Sie bis zum Eintritt ins Rentenalter im Dienst Ihres Dienstherrn standen, erhalten Sie den Maximalsatz von 71,75 % Ihres letzten Brutto-Gehalts. Dieser Wert wurde zuletzt erheblich reduziert, betrug er doch bis 2001 noch 75 % des letzten Bruttogehalts.

Auch 71,75 % sind noch immer deutlich mehr, als die meisten Rentner beim Eintritt in die Rente gemessen an ihrem letzten Bruttoeinkommen erhalten werden. Dennoch ist auch der Beamte vor weiteren Kürzungen nicht sicher. Aus diesem Grund sollten Sie frühzeitig darüber nachdenken, eine der zahlreichen Altersvorsorgelösungen der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Swisttal ins Auge zu fassen. Wir beraten Sie gern zu Ihren Möglichkeiten diesbezüglich.

Berechnet wird das Ihnen zustehende Ruhegehalt nach mit verschiedenen Berechnungsgrößen. Die wichtigen Faktoren sind dabei:

  • ruhegehaltfähige Dienstbezüge
  • ruhegehaltfähige Dienstzeit
  • Besoldungstabellen von Bund und Ländern

Nach 40-jähriger Dienstzeit haben Sie den Maximalsatz des Ruhegehalts erreicht. Gemessen werden die Prozentwerte an dem Einkommen der letzten zwei Jahre im selben Amt. Ist bei der Pensionierung das 65. Lebensjahr bereits vollendet und wurden mehr als 45 Dienstjahre abgeleistet, wird das Ruhegehalt ohne Abzüge gewährt.

Wenn Sie vor Ihrer Zeit als Beamter sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und hieraus ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht, wird diese nicht auf das Ruhegehalt angerechnet, wenn das Ruhegehalt und die Rente zusammen die Obergrenze von 71,75 % nicht überschreiten. Gleiches gilt für Erwerbseinkommen, dass Sie im Ruhestand aus einer anderen Tätigkeit erzielen.

Der Beamte im Ruhestand

Für Beamte in einem klassischen Beamtenverhältnis gelten die folgenden Grenzen:

  • Für Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  • Bei nach dem 31.12.1946 Geborene wird die Altersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben
  • Für ab dem 01.01.1964 Geborene gilt in den meisten Bundesländern die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren

Eine Ausnahme gilt für Beamte im Polizei- und Justizvollzugsdienst. Da diese Beamten besonderen Belastungen ausgesetzt sind, ist hier mit Vollendung des 62. Lebensjahres bereits ein abschlagsfreier Eintritt in den Ruhestand möglich.

Ein Polizeibeamter, der mindestens 25 Jahre in Wechselschicht seinen Dienst verrichtet hat, kann bereits mit dem Ende des Monats, in dem das 61. Lebensjahr vollendet wird in den Ruhestand eintreten. Kommt es aufgrund dieser niedrigeren Altersgrenzen zu einem niedrigeren Ruhegehalt als der genannten Obergrenze wird hier ein Ausgleich für mögliche finanzielle Nachteile gewährt.

Neben dem Eintritt ins Rentenalter kann ein Beamter im Polizeidienst aus den folgenden Gründen in den Ruhestand versetzt werden:

  • bei dauerhafter Dienstunfähigkeit
  • auf Antrag ab dem vollendeten 63. Lebensjahr mit einem Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent pro Kalendermonat
  • infolge eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung des Beamten auf Probe

Einen Anspruch auf ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit, die nicht durch einen Dienstunfall verursacht wurde, besteht erst ab einer Dienstzeit von 5 Jahren. Tritt die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls ein, gilt die Wartezeit als erfüllt.

Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und kann die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werden, bevor er 63 Jahre alt ist, so kann er aus dem Ruhestand wieder in den aktiven Dienst zurückkehren.

In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf ein Ruhegehalt:

  • Entlassung
  • Verlust der Beamtenrechte
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Unterhaltsbeitrag

Hat ein Beamter beim Eintritt einer Dienstunfähigkeit noch keine fünf Dienstjahre absolviert oder tritt die Dienstunfähigkeit bei einem Beamten zur Probe ein, besteht kein Anspruch auf ein Ruhegehalt. In diesem Fall kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des möglichen Ruhegehalts gewährt werden

Mindestversorgung für Beamte der Polizei

Wenn Sie als Beamter der Polizei mit mehr als fünf Dienstjahren einen privaten Unfall erleiden oder erkranken und deshalb dienstunfähig werden, steht Ihnen auf jeden Fall die Mindestversorgung zu. Hier gibt es zwei mögliche Berechnungsarten.

  • Variante A: Hier werden 35 Prozent der durchschnittlichen Bezüge der letzten zwei Jahre im selben Amt gewährt
  • Variante B: Hier werden 65 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 gewährt

Kommt die Mindestversorgung zum Einsatz wird berechnet, ob der Beamte mit Variante A oder Variante B besser fährt. Die für den Beamten vorteilhafte Variante wird als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Übrigens:

Tritt eine Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls ein, gilt ein Mindestruhegehaltssatz von 66,67 % des letzten ruhegehaltsfähigen Einkommens.

Wir helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Versicherungen für Beamte im Ruhestand

Sie möchten Ihre beihilfekonforme private Krankenversicherung optimieren, Ihre Altersvorsorge auf Ihr neues Amt und die damit verbunden Bezüge anpassen oder sich über eine andere Versicherungslösung wie eine Anwartschaft informieren? Unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Swisttal stehen Ihnen hier gern mit Rat und Tat zur Seite.

DBV Deutsche Beamtenversicherung
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