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DBV Kai Hankamer in Bonn Beihilfestellen in Deutschland

Werdegang für Beamte der Polizei, Justiz und Zoll – Beihilfestellen in Deutschland

Beamte der Polizei haben Anspruch auf eine Alimentation durch ihren Dienstherrn. Teil dieser Alimentation ist auch eine angemessene Gesundheitsversorgung. Um diese sicherzustellen, gibt es zwei mögliche Varianten. Beamte der Polizei, die ihr Leben und ihre Gesundheit in besonderem Maße im Dienst für die Allgemeinheit einsetzen und gefährden, haben Anspruch auf die sogenannte Heilfürsorge.

Alle anderen Beamten der Polizei haben Anspruch auf Beihilfe gegen ihren Dienstherrn. Diese wird direkt vom Dienstherrn an den Beamten ausgezahlt. Da nicht jeder Beamte der Polizei den gleichen Dienstherrn hat, lässt sich die Frage nach der zuständigen Beihilfestelle nicht allgemein beantworten. Als Dienstherr für Beamte kommt der Bund infrage, wenn Sie als Mitglied der Bundespolizei tätig sind. Klassische Polizeibeamte aus den örtlichen Polizeistationen sind in der Regel Landesbeamte. Hier ist die jeweilige Beihilfestelle des Bundeslandes für die Bearbeitung der Beihilfeanträge zuständig.

Das bietet die Beihilfe

Als Beamte mit Beihilfeanspruch haben Sie gegen Ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Kosten für die Gesundheitsbehandlung. Dabei beträgt der vom Dienstherrn getragene Teil der Kosten

  • Für alleinstehende oder verheiratete Beamte mit maximal einem Kind: 50 %
  • Für alleinstehende oder verheiratete Beamte mit mindestens zwei Kindern: 70 %
  • Für die beihilfeberechtigten Partner eines Beamten: 70 %
  • Für beihilfeberechtigte Kinder eines Beamten: 80 %
  • Für Beamte im Ruhestand: 70 %

Für den Restbetrag müssen Sie aufgrund der Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abschließen. Ihre Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Swisttal beraten Sie gern zu den für Sie möglichen Versicherungslösungen.

Partner eines Beamten sind beihilfeberechtigt, wenn sie im vergangenen Jahr weniger als 18.000 Euro an Einkommen erzielt haben.

Wer ist zuständig für Ihren Beihilfeantrag als Bundesbeamter?

Früher gab es auf ganz Deutschland verteilt eine ganze Reihe von Beihilfestellen, die für Bundesbeamte der Polizei zur Verfügung standen. Das hat sich heute im Rahmen der Verschlankung vieler Behörden und Einrichtungen im öffentlichen Dienst geändert. Inzwischen gibt es noch zwei verschiedene Stellen, bei denen die Beihilfeanträge von Bundesbeamten bearbeitet werden.

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Beihilfeantrags als Bundesbeamte ist entweder das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) oder das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV). Der Hauptsitz des BADV ist Berlin. Beide Behörden beraten die ihnen zugewiesenen Beamten auch telefonisch zu Ihren Möglichkeiten, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ihrem Beihilfeanspruch.

Diese Voraussetzungen gelten für eine Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe

Die erste wichtige Voraussetzung, damit es zu einer Kostenerstattung kommen kann, ist ein schriftlicher Antrag mit eigenhändiger Unterschrift der beihilfeberechtigten Person. Diesen Antrag müssen Sie bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle einreichen. Entsprechende Belege zu Ihrem Antrag wie die Rechnung des behandelnden Arztes oder die Abrechnung für notwendige Medikamente, können Sie Ihrem Antrag in der Regel in Kopieform beifügen.

Wichtig ist, dass auf Rezepten die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein muss, damit das Rezept vonseiten der Beihilfestelle anerkannt werden kann.

Zu beachten ist, dass es für die Beantragung der Beihilfe Formvorgaben gibt. Diese müssen Sie genau einhalten. Dazu gehört beispielsweise die Nutzung entsprechender Formblätter, die im Internet als Download zur Verfügung stehen.

Am umständlichsten ist in der Regel die erste Antragstellung. Hierbei sind zahlreiche zusätzlich Angaben und Nachweise erforderlich. Sie sollten sich vor der ersten Antragstellung eingehend informieren, welche Angaben und Nachweise dies sind, da eine fehlerhafte oder unvollständige Antragstellung zu schriftlichen Rückfragen und somit zu teilweise erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung führen können.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, Ihrer Beihilfestelle umgehend mitzuteilen.

Das sollten Sie zum Thema Eigenbehalt wissen

Für Beamte der Polizei gibt es für jeden Arztbesuch und für jede medizinisch notwendige Behandlung oder Verordnung einen Eigenbehalt. Dieser beträgt zwischen 5 und 10 Euro. Bei einem Aufenthalt in einer Klinik oder bei einem Kuraufenthalt im Rahmen einer notwendigen Rehabilitation – beispielsweise nach einer Operation – ist ebenfalls eine Zuzahlung zu tragen. Diese beträgt täglich 10 Euro und ist für maximal 28 Tage zu tragen. Lediglich schwangere Beamtinnen oder schwangere beihilfeberechtigte Partnerinnen einen Beamten sowie beihilfeberechtigte Kinder sind von den Zuzahlungen befreit.

Allerdings ist die Gesamtzuzahlung pro Jahr in der Höhe beschränkt. Sie müssen als Beamter maximal einen Eigenbehalt bis zur Höhe von 2 % Ihres Jahreseinkommens entrichten. Im Fall einer ärztlich dokumentierten chronischen Erkrankung ist die Belastungsgrenze niedriger angesetzt. Hier liegt die Grenze für die Gesamtzuzahlung bei 1 % der Jahresbezüge.

Viele Dienstherrn sind inzwischen dazu übergegangen, den Eigenbehalt in Form einer Kostendämpfungspauschale direkt mit der fälligen Beihilfeerstattung zu verrechnen.

Diese Bagatellgrenzen gelten bei einer möglichen Erstattung durch Ihre Beihilfestelle

Ein Anspruch auf eine Erstattung durch die Beihilfe Ihres Dienstherrn haben Sie erst, wenn die anfallenden Kosten bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten. Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten muss mindestens 200 Euro übersteigen. Dabei dürfen eingereichte Rechnungen nicht älter als maximal 12 Monate sein.

Liegen Ihre Rechnungen also unter 200 Euro sollten Sie diese sammeln, bis Sie die Bagatellgrenze erreicht haben und die vorliegenden Rechnungen dann gesammelt mit einem Antrag einreichen. Damit sparen Sie sich die Arbeit zahlreicher verschiedener Anträge und können sicher sein, dass die Kostenerstattung auch wirklich zeitnah erfolgen wird.

Doch was ist in Jahren, in denen Sie die Bagatellgrenze vielleicht gar nicht erreicht? Für diesen Fall gibt es Ausnahmeregelung von der Bagatellgrenze, die dafür sorgen soll, dass Sie für Sparsamkeit und eine gesunde Lebensführung nicht bestraft werden. Im Rahmen dieser Regelung können auch geringere Kostennoten bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden, wenn Sie innerhalb der letzten zehn Monate keine anderen Beihilfeanträge gestellt haben.

Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung!

Die DBV ist seit mehr als 100 Jahren der Partner in Sachen Versicherungen für Mitglieder des öffentlichen Dienstes. Aufgrund unserer umfassenden Erfahrung auf diesem Themenfeld können wir Ihnen mit einer einzigartigen Expertise notwendige und sinnvolle Versicherungslösungen auf der einen Seite aber auch Abläufe und Notwendigkeiten im Beamtenleben auf der anderen Seite aufzeigen und Sie dahingehend umfassend beraten. Wenn Sie Fragen rund um das Thema Beihilfe haben, stehen Ihnen unsere Experten der DBV Deutsche Beamtenversicherung Kai Hankamer in Bonn und Swisttal gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch am besten gleich einen Termin.

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