Nach § 44 des Bundesbeamtengesetzes gelten Sie als Referendar und Lehramtsanwärter als dienstunfähig, wenn Sie
- für mindestens drei Monate und
- voraussichtlich für die weiteren nächsten sechs Monate Ihren Dienst nicht mehr im vollen Umfang erfüllen können.
Ihr Dienstherr entscheidet letztlich, ob Sie aus körperlichen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Im Anschluss wird dieser Sie als Referendar und Lehramtsanwärter, entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern.
So stehen Sie komplett ohne Einkommen oder Versorgungsansprüche da. Auch die Erwerbsminderungsrente wird Ihnen in der Regel noch nicht zustehen, da Sie dazu mindestens 5 Jahre Mitgliedschaft und drei Jahre Beitragszahlungen vorweisen müssen.