Die Beihilfe des Dienstherrn
Das besondere Fürsorgesystem im Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte erhalten eine sogenannte Beihilfe für die ihnen entstehenden Krankheitskosten. Das System der Beihilfe unterscheidet sich dabei grundlegend vom bekannten „Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil“, da der Dienstherr nicht die Versicherungsbeiträge, sondern die tatsächlich entstehenden Behandlungskosten ersetzt. Wie hoch die Beihilfe ausfällt, richtet sich nach den Beihilfebemessungssätzen, die bei den einzelnen Dienstherren (fast) identisch sind:
- Beamte mit einem oder keinem Kind erhalten 50 Prozent
- Beamte mit zwei oder mehr Kindern erhalten 70 Prozent
- Kindern von Beamten stehen 80 Prozent Beihilfeleistung zu
- Beamtinnen und Beamte im Ruhestand erhalten 70 Prozent