Bei einer Dienstunfähigkeit ist es entscheidend, dass im Vertrag zur Versicherung der Dienstunfähigkeit der DBV Deutsche Beamtenversicherung Sascha Borde in Herborn eine DU-Klausel enthalten ist. Diese legt fest, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit die Versicherung bei einer Dienstunfähigkeit eines Lehrers zahlt.
Liegt eine DU-Klausel vor, genügt eine Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherren, damit die Versicherungssumme gezahlt wird. Ohne eine DU-Klausel müssen die Lehrer nachweisen, dass eine Dienstunfähigkeit vorliegt und dass sie ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können. Das ist teilweise schwer zu leisten.
Es ist zwischen einer echten (vollwertigen) DU-Klausel und einer unechten DU-Klausel zu unterscheiden. Bei ersterer liegt eine Dienstunfähigkeit vor, sobald der Dienstherr diese feststellt und eine offizielle Dienstunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Bei letzterer führt die Versicherung eine eigene Prüfung durch, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Hierdurch entstehen gelegentlich Probleme oder Verzögerungen bei der Auszahlung.