Eine Dienstunfähigkeit liegt dem Grunde nach immer dann vor, wenn Sie als Beamtin oder Beamter dauerhaft nicht mehr dienstfähig sind. Wichtig ist, dass die Dienstunfähigkeit nach einer Prognose des Amtsarztes tatsächlich dauerhaft besteht und gesundheitliche oder unfallbedingte Gründe hat. Regelungen finden sich unter anderem in den §§ 44 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie den entsprechenden Vorschriften der Länder.
Die Feststellung der Dienstunfähigkeit hat für Beamte teils gravierende Folgen. Denn je nachdem, welchen Status Sie bereits erreicht haben, werden Sie entlassen oder in den Ruhestand versetzt:
- Bei Beamten auf Widerruf und Probe erfolgt die Entlassung aus dem Dienst. Damit verbunden ist der Verlust von Ansprüchen auf Besoldung, Beihilfe und Versorgung
- Beamte auf Lebenszeit werden nicht entlassen, sondern in den Ruhestand versetzt und erhalten Pension. Der Dienstherr gewährt die Beihilfe weiter, allerdings liegt die Pension deutlich unter den früheren Dienstbezügen
Als Beamtin oder Beamter müssen Sie also in jedem Fall mit erheblichen Einbußen beim Verdienst rechnen, wenn der Dienstherr eine Dienstunfähigkeit feststellt. Die Mindestpension, also das Ruhegehalt, dass Sie unabhängig vom Zeitpunkt der Versetzung mindestens erhalten, liegt im bundesweiten Schnitt bei rund 1.800 Euro. Haben Sie vorher 3.000 Euro verdient, gehen von heute auf morgen 1.200 Euro verloren.