Die staatliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit hängt stark von der Laufbahnphase ab.
Beamte auf Widerruf erhalten bei Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt und keine Versorgungsleistung. Beamte auf Probe sind ebenfalls nicht geschützt, solange die Mindestdienstzeit nicht erfüllt ist. Beamte auf Lebenszeit mit unter fünf Dienstjahren haben keinen Ruhegehaltsanspruch.
Ab fünf Dienstjahren besteht eine Mindestversorgung, die jedoch deutlich unter den Dienstbezügen liegt. Bei längerer Dienstzeit wird das Ruhegehalt anteilig berechnet, bleibt aber meist unter dem letzten Nettoeinkommen.
In keiner Laufbahnphase ist die staatliche Versorgung allein ausreichend. Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Feuerwehrbeamte der DBV Deutsche Beamtenversicherung Hornig & Knoch oHG in Hannover gleicht die jeweilige Lücke gezielt aus.