Wer bekommt Beihilfe?
Anspruch auf Beihilfe haben Beamte auf Lebenszeit, aber auch Beamte auf Widerruf oder Probe. Schon als Referendare können Sie die Beihilfe erhalten. Angestellte Lehrer sind von dem Vorsorgemodelle ausgeschlossen, außer sie haben noch einen älteren Dienstvertrag. Ehepartner und Kinder von Beamten hingegen profitieren ebenso von der Beihilfe. Dazu muss jedoch das Einkommen des Ehepartners unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegen und es darf keine Versicherungspflicht bestehen. Auch Sie als Lehrer im Ruhestand sind finanziell mit der Beihilfe im Krankheitsfall teilweise abgesichert.
In welchem Bereich liegt die Beihilfe für Referendare und Lehrer?
Die Beihilfeverordnung (BVO) legt die Höhe der Beihilfe dem Beihilfebemessungssatz zugrunde. Demnach haben Sie als Referendare und Lehrer ohne Kinder Anspruch auf 50 % und müssen damit die verbleibenden 50 % mit der beihilfekonformen Krankenversicherung, wie von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Agreiter & Rose GmbH in Duisburg, absichern. Bei mindestens zwei Kindern steigt die Beihilfe auf 70 %, was ebenso für berechtigte Ehepartner und eingetragene Lebensgefährten sowie Referendare und Lehrer im Ruhestand gilt. Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisenkinder erhalten Beihilfe in Höhe von 80 %.