Beihilfe und Heilfürsorge: Besonderheiten des Beamtenverhältnisses
Beamte der Polizei – egal ob auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit – haben bei den meisten Dienstherren einen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Je nach Dienstherr besteht der Anspruch während des gesamten aktiven Dienstes, nur während der Ausbildung oder erst ab Verbeamtung auf Lebenszeit. Später kommt dann die Beihilfe, ein weiterer Teil der beamtenrechtlichen Fürsorge, dazu. Die Unterschiede:
- Beihilfe: Im Rahmen der Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Rechnungsbeträgen der behandelnden Ärzte. Je nach Beihilfesatz werden 50 oder 70 Prozent der Kosten übernommen. Den verbleibenden Teil der Aufwendungen sichern Beamtinnen und Beamte über eine private Krankenversicherung ab
- Heilfürsorge: Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge werden durch den ärztlichen Dienst der Polizei kostenfrei versorgt. Kann dieser eine Behandlung nicht durchführen, überweist er die Polizistin oder den Polizisten an einen zivilen Arzt. Eine Krankenversicherung wird nicht benötigt, solange die Heilfürsorge besteht