Die Beihilfe einfach erklärt!
Als Justizbeamtin oder Justizbeamter haben Sie Anspruch auf Beihilfe durch Ihren Dienstherrn, der im Krankheitsfall einen Teil der Krankheitskosten übernimmt. Die Höhe dieses Anteils richtet sich nach Ihrem Beihilfesatz, der meist zwischen 50 und 80 Prozent liegt.
Doch es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet, was eine Rechnung Ihres Arztes erforderlich macht. Sind Sie gesetzlich versichert, erhalten Sie diese Rechnung nicht und verlieren so einen Teil Ihres Beihilfeanspruchs.
Ein Beispiel: Nach einer physiotherapeutischen Behandlung erhalten Sie eine Rechnung über 120 Euro. Wenn Ihr Beihilfesatz 50 Prozent beträgt, übernimmt der Dienstherr 60 Euro. Die verbleibenden Kosten werden durch die private Krankenversicherung gedeckt, die passgenauen Schutz bietet und auf die Bedürfnisse von Justizbeamtinnen und Justizbeamten abgestimmt ist.