Leistungen im Rahmen der Unfallfürsorge
Zur Absicherung gegen Unfallfolgen können Beamte der Polizei eine Dienstunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Unfallfürsorge und Dienstunfähigkeitsversicherung decken unterschiedliche Bereiche ab und ergänzen einander. Während die Unfallversicherung in der Regel eine einmalige Kapitalauszahlung abhängig vom Grad der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung bietet, deckt die Dienstunfähigkeitsversicherung den Einkommensverlust durch monatliche Zahlungen dauerhaft ab, falls Beamte, Anwärter oder Referendare aufgrund gesundheitlicher Gründe ihren Dienst nicht mehr ausüben können. Ist ein Dienstunfall so gravierend, dass der Beamte der Polizei seinen Dienst nicht mehr ausführen kann, erhält er ein Unfallruhegehalt in Höhe von etwa zwei Dritteln seiner zuletzt bezogenen Besoldung und wird in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand ist immer mit finanziellen Einbußen verbunden.
Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit einen Dienstunfall erleiden oder nach § 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes erkranken, erhalten Geldleistungen, abhängig von der Schwere des Dienstunfalls. Bei einer Erwerbsfähigkeitseinschränkung von mindestens sechs Monaten erhalten sie zusätzlich zu den Dienstbezügen über die Unfallfürsorge einen Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG. Dabei wird die Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben beurteilt.
Beamte der Polizei, die nach einem Dienstunfall nicht in den Ruhestand versetzt werden können, erhalten einen Unterhaltsbeitrag, solange eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % besteht. Die Höhe dieser Leistung entspricht bei voller Erwerbsunfähigkeit 2/3 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei einer geringeren Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wird der Unterhaltsbeitrag entsprechend an den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bemessen (der Unterhaltsbeitrag entspricht in etwa der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung).