Die Beihilfe des Dienstherrn: Das besondere Fürsorgesystem im Beamtenverhältnis
Beamtinnen und Beamte erhalten eine sogenannte Beihilfe für die entstehenden Krankheitskosten. Das System der Beihilfe unterscheidet sich dabei grundlegend vom bekannten „Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil“, da der Dienstherr nicht die Versicherungsbeiträge, sondern die tatsächlich entstehenden Behandlungskosten ersetzt. Wie hoch die Beihilfe ausfällt, richtet sich nach den Beihilfebemessungssätzen, die bei den einzelnen Dienstherren (fast) identisch sind:
- Beamte mit einem oder keinem Kind erhalten 50 Prozent
- Beamte mit zwei oder mehr Kindern erhalten 70 Prozent
- Kindern von Beamten stehen 80 Prozent Beihilfeleistung zu
- Beamtinnen und Beamte im Ruhestand erhalten 70 Prozent
Beispiel: Sie haben einen Beihilfesatz von 70 Prozent. Ihr Arzt stellt 1.000 Euro in Rechnung, der Dienstherr übernimmt im Rahmen der Beihilfe 700 Euro. Es verbleiben 300 Euro, die Sie mit der PKV für Beamte der DBV abdecken. Bei Ihren Kindern wären es entsprechend 80 Prozent Beihilfe, für die verbleibenden 20 Prozent oder 200 Euro wird eine Krankenversicherung benötigt.
Um Beihilfeleistungen zu erhalten, stellen Sie einen Beihilfeantrag, dem Sie die entsprechenden Rechnungen als Belege beifügen. Der Dienstherr setzt die Beihilfe mittels Bescheids fest und zahlt Sie auf das Bezügekonto aus.
Gesetzlich versicherte Beamte erhalten keine Beihilfe, weil sie vom Arzt keine Rechnungen über die erbrachten Leistungen erhalten. Diese werden direkt über das Kärtchen mit der GKV abgerechnet. Da es im Beihilfesystem keinen Arbeitgeber-Anteil gibt, müssen die entsprechenden Versicherungsbeiträge in voller Höhe aus den Bruttobezügen gezahlt werden.
Übrigens: Für die Höhe der Beihilfe kommt es nicht auf den Beamtenstatus an. Auch Beamte auf Widerruf und Probe erhalten 50 bzw. 70 Prozent Erstattung.