Beihilfe und freie Heilfürsorge: Die Leistungen des Dienstherrn im Überblick
Die meisten Dienstherren in Deutschland einschließlich des Bundes gewähren ihren Beamtinnen und Beamten der Polizei freie Heilfürsorge. „Normale“ Verwaltungsbeamte erhalten lediglich die Beihilfe, die aber auch Polizisten früher oder später zusteht. Die grundlegenden Unterschiede zwischen Beihilfe und Heilfürsorge sind:
- Beihilfe: Der Dienstherr übernimmt zwischen 50 und 80 Prozent der vom Arzt in Rechnung gestellten Behandlungskosten. Für den verbleibenden Teil wird eine private Krankenversicherung („Restkostenversicherung“) benötigt, da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht
- Heilfürsorge: Der Dienstherr behandelt Sie kostenfrei, etwa durch den polizeiärztlichen Dienst. Dadurch brauchen Sie keine Krankenversicherung mehr, da die Heilfürsorge aber nur etwa auf dem Niveau der gesetzlichen Kasse ist, empfiehlt sich ein entsprechender Ergänzungstarif. Außerdem brauchen Beamte mit Heilfürsorge eine Pflegeversicherung; diese ist nicht enthalten