Beihilfe und Dienstherr
Besonderheiten des Beamtenverhältnisses
Lehrerinnen und Lehrer haben keinen „Arbeitgeber“ im klassischen Sinne, sondern verfügen über einen sogenannten „Dienstherrn“. Dies ist das jeweilige Land und in seltenen Fällen, etwa im Auslandsschuldienst, auch der Bund. Vom Dienstherrn wird dabei die sogenannte Beihilfe im Krankheitsfall gewährt, durch die das jeweilige Land einen Teil der anfallenden Krankheitskosten unmittelbar übernimmt.
Je nach Familienstand und Anzahl der Kinder erhalten Sie zwischen 50 und 80 Prozent Beihilfe. Auch Ehepartner und Kinder haben bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch auf diese Fürsorgeleistung.
Die Beihilfe hat zur Folge, dass Sie sich nur noch für einen Teil der Krankheitskosten versichern müssen. Gleichzeitig erhalten Sie nur dann die Leistung des Dienstherrn, wenn Sie über die jeweilige Behandlung eine Rechnung vorlegen können. Da dies nur bei Privatversicherten der Fall ist, schließt sich an dieser Stelle der sprichwörtliche Kreis.