Eine Dienstunfähigkeit stellt der Dienstherr durch ein amtsärztliches Gutachten fest. Sie liegt vor, wenn du aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft nicht mehr imstande bist, deine dienstlichen Aufgaben in der Schule zu erfüllen. Alternativ kann von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten drei Monate kein Dienst geleistet wurde und keine Aussicht auf Besserung besteht (§ 44 Abs.1 Bundesbeamtengesetz).
Allerdings gibt es je nach Status große Unterschiede, was die Folgen einer Dienstunfähigkeit angeht:
- Bei Beamten auf Widerruf erfolgt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Alle Ansprüche gegen den Dienstherrn erlöschen mit der Entlassung.
- Beamte auf Probe werden ebenfalls entlassen. Auch sie haben keinerlei Besoldungs- und Versorgungsansprüche mehr, wenn das Beamtenverhältnis endet.
- Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten ein Ruhegehalt, wenn sie dienstunfähig sind. Hier erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand.
Besonders in deinen ersten Dienstjahren als Beamtin oder Beamter auf Widerruf und Probe bist du im Lehramt vor den Folgen einer Dienstunfähigkeit nicht geschützt. Denn durch die Entlassung verlierst du sämtliche Ansprüche und bekommst insbesondere kein Ruhegehalt. Ausnahmen gelten nur für seltene Dienstunfälle.
Mit der Dienstunfähigkeitsversicherung der DBV Matthias Auschra in Nürnberg für Lehrer schließt du diese Lücke. Denn von uns erhältst du eine monatliche Rente, deren Höhe du selbst bestimmst. Außerdem kannst du sie jederzeit an einen geänderten Bedarf anpassen, etwa wenn du mehr verdienst oder einen Anspruch auf Pension erworben hast.