
Feststellung der Berufsunfähigkeit
- Beamte: Amtsarzt entscheidet über DU.
- Angestellte: Versicherung prüft Berufsunfähigkeit durch Gutachten.
Auch als Referendar oder Lehrer besteht das Risiko, den Beruf nicht mehr ausüben zu können. Je nach Anstellungsverhältnis (Beamter oder Angestellter) bieten Dienst- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Absicherung. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Martina Bürkel in Freiburg informiert Sie über die wichtigsten Unterschiede und Vorteile.
Eine Berufsunfähigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn Sie nicht mehr arbeiten können. Das bedeutet: Können Sie nur eine Tätigkeit nicht mehr ausüben, anderweitig aber nach wie vor arbeiten, sind Sie nicht berufsunfähig. Haben Sie jedoch eine andauernde Behinderung oder Folgeschäden eines Unfalls und können überhaupt nicht mehr beruflich tätig sein, liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor.
In Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit liegt eine Dienstunfähigkeit bereits dann vor, wenn Sie Ihre konkrete Tätigkeit nicht mehr ausführen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund eines Burn-Outs nicht mehr als Referendar oder Lehrer einsetzbar sind. Unabhängig davon, ob Sie anderweitig noch arbeiten könnten, gelten Sie für Ihren Arbeitgeber (Dienstherrn) als dienstunfähig.
Wichtig ist außerdem: Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann von beiden Berufsgruppen (Beamten und Angestellten) abgeschlossen werden, während die Dienstunfähigkeitsversicherung (DU) Beamten vorbehalten ist. Schließen Sie als Beamter jedoch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne DU-Klausel ab, müssen Sie unterschiedliche Nachteile in Kauf nehmen.
