Referendare und Lehrer gehören durch den Beamtenstatus zu einer der Berufsgruppen, die frei zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen können. Das Wahlrecht besteht dabei bereits bei der Verbeamtung auf Widerruf. Sofern das Beamtenverhältnis während der ganzen Zeit besteht, auch bis zum Ende des Ruhestandes. So haben Sie immer die Möglichkeit, die für Sie optimale Versicherungslösung zu finden.
Gesetzliche und private Krankenversicherung unterscheiden sich im Hinblick auf Aufbau und Leistungen teils erheblich voneinander. Die wesentlichen Unterschiede sind dabei:
- Gesetzliche Krankenversicherung, auch Krankenkasse genannt: Sie basiert auf dem Solidarprinzip. Alle Versicherungskunden zahlen einen prozentual gleichen Teil ihres Einkommens als monatlichen Beitrag ein. Wer mehr verdient, muss auch einen höheren Beitrag zahlen. Auf der anderen Seite erhalten alle Versicherten dieselben oder nahezu identische Leistungen. Relevante Anpassungsmöglichkeiten bietet die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht.
- Private Krankenversicherung: Hinter ihr steckt das sogenannte Kapitaldeckungsprinzip. Der Beitrag richtet sich in der Folge nicht nach dem Einkommen des Versicherten, sondern nach individuellen Risikofaktoren wie Alter, Gesundheitszustand, Beruf und eventuellen Vorerkrankungen. Auf der anderen Seite können Sie auch über die versicherten Leistungen selbst entscheiden, Bausteine hinzu- oder abwählen.
Für Beamtinnen und Beamte, zu denen auch die meisten Referendare und Lehrer gehören, ist die private Krankenversicherung oft die bessere Wahl. Denn Beamte haben Anspruch auf Beihilfe, eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Dabei beteiligt sich der Staat aber nicht an den Versicherungsbeiträgen, sondern übernimmt einen Teil (50 bis 70 Prozent) der tatsächlich anfallenden Behandlungs- und Krankheitskosten. Es entsteht eine Absicherungslücke, da 30 bis 50 Prozent der Aufwendungen nicht übernommen werden.
Hier kommt die private Krankenversicherung für Referendare und Lehrer ins Spiel, die auch „beihilfekonforme Krankenversicherung“ genannt wird. Sie schließt die Deckungslücke und übernimmt den Teil der Kosten, der nicht bereits über die Beihilfeleistungen des Dienstherrn abgedeckt ist.