Der Arbeitgeber, bei Beamten Dienstherr, gewährt verschiedenste Leistungen im Bereich der Krankheitsfürsorge. Im Beamtenverhältnis existieren dabei zwei Systeme, die sich vom aus der freien Wirtschaft bekannten Prinzip des Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteils unterscheiden. Denn einen Arbeitgeber-Anteil übernimmt der Dienstherr für Beamtinnen und Beamte der Polizei in keinem Fall. Stattdessen erhalten Sie als Polizistin oder Polizist entweder Beihilfe oder die sogenannte Heilfürsorge.
In beiden Fällen werden die Krankheitskosten ganz oder teilweise vom Dienstherrn übernommen. Beihilfe und Heilfürsorge unterscheiden sich dabei konkret in der folgenden Hinsicht:
- Beihilfe: Der Dienstherr beteiligt sich mit in der Regel 50, oft aber auch 70 Prozent, an den tatsächlich anfallenden (vom Arzt in Rechnung gestellten) Krankheitskosten. Für den verbleibenden Teil der Kosten, 30 oder 50 Prozent, benötigen Sie dann eine private Krankenversicherung für Polizisten.
- Heilfürsorge: Vom Dienstherrn werden sämtliche Krankheitskosten in voller Höhe übernommen. Beamte der Polizei benötigen keine Kranken-, sondern nur eine private Pflegeversicherung.
Allerdings geht der Anspruch auf Heilfürsorge spätestens mit Versetzung in den Ruhestand in die Beihilfe über. Hier benötigen auch Beamte, die im aktiven Dienst einen Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen hatten, eine private Krankenversicherung.