Zu Beginn einer Karriere, egal ob im öffentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft, steht die Ausbildung. Bei einer Ausbildung in der Beamtenlaufbahn besteht allerdings die Besonderheit, dass Sie vom ersten Tag an in einem Beamtenverhältnis stehen – in diesem Fall einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Dies hat auch zur Folge, dass Sie mit Beginn ihres beruflichen Werdegangs von der verpflichtenden Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung befreit sind. Aus diesem Grund haben Sie das Recht, gegen den Dienstherrn bereits in der Ausbildung Ansprüche auf Versorgung geltend zu machen – in diesem Fall Ansprüche im Rahmen der Absicherung im Krankheitsfall (Beihilfe).
Das bedeutet, Ihr Dienstherr zahlt Ihnen, je nach Familienstand und der für Sie geltenden Beihilfeverordnung, eine Beihilfe zu den von Ihnen zu tragenden Arztkosten oder sonstigen im Rahmen der Behandlung angefallenen Aufwendungen. In der Regel liegt der Anspruch bei 50 bis 80 Prozent des entstandenen Aufwands.
Ein Anspruch auf Versorgungsbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (z.B. aufgrund Krankheit) besteht jedoch nicht. Grund genug, an dieser Stelle mit der richtigen Lösung gegenzusteuern.
Für derartige Fälle hat die DBV Deutsche Beamtenversicherung Hornig & Knoch oHG in Hannover die Dienstanfänger-Police im Portfolio, welche Ihnen einen hervorragenden Schutz gegen die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bietet.