Wer entscheidet über die Dienstunfähigkeit eines Feuerwehranwärters?
- Auf der Basis des amtsärztlichen Untersuchungsberichts, der unmittelbare Dienstvorgesetzte
- Der Dienstherr trifft die letzte Entscheidung
Als Feuerwehranwärter sind Sie während Ihres Dienstes erhöhten Anforderungen ausgesetzt. Sie tragen hohe Verantwortung und haben eine gesellschaftlich sehr wichtige Tätigkeit. Während Ihres Dienstes als Feuerwehranwärter können Sie bereits in Situationen kommen, die Sie langfristig psychisch und auch körperlich beeinträchtigen können.
Ein Feuerwehranwärter gilt als dienstunfähig,
(1) wenn er auf Grund seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft unfähig ist, seinen Dienst auszuüben.
(2) und innerhalb von sechs Monaten keinen Dienst ausgeübt hat und die nächsten sechs Monate keine Verbesserung erkennbar ist.
Als dienstunfähiger Feuerwehrbeamter, werden Sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Dies tritt lediglich in der Beamtenphase als „Beamter auf Lebenszeit“ ein.
Als Anwärter erhalten Sie noch keine Versorgungsunterstützung des Dienstherrn.
Die Entscheidung über eine endgültige Dienstunfähigkeit gilt aber nicht, wenn für Sie eine anderweitige Verwendung möglich ist. Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen allgemeiner und spezieller Dienstunfähigkeit.
Die Versorgungsansprüche des einzelnen sind immer individuell. Daher können wir diese Frage nicht für alle Feuerwehranwärter pauschal beantworten.
Gerne ermitteln wir, als Spezialist der Deutschen Beamtenversicherung, Ihre Ansprüche, in einem persönlichen Gespräch.

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Bitte beachten Sie, dass je nach eingeschlagener Laufbahn Ihre Ansprüche und individuellen Versorgungslücken abweichen können.Gerne erklären wir Ihnen, in einem persönlichen Gespräch, welche Ansprüche Sie Anwärter bei der Feuerwehr haben. Sprechen Sie uns jederzeit an und vereinbaren Sie ein individuelles Beratungsgespräch in Bochum, Dortmund, Hagen oder Schwerte.
