Der Dienstherr übernimmt pauschal nur Kosten, die auch beihilfefähig sind. In Einzelfällen liegen diese Leistungen über denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
So haben z. B. Beamte in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer bei stationären Krankenhausaufenthalten.
Beihilfefähige Kosten werden im § 80 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetz (BBG) wie folgt definiert:
"Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
I. in Krankheits- und Pflegefällen,
II. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
III. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
IV. zur Früherkennung von Krankheiten sowie zu Schutzimpfungen.“
Alle Kosten, die darüber hinausgehen, können Sie im Rahmen einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung absichern.