Als dienstunfähig kann gelten, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wiederhergestellt werden kann.
Der Dienstherr kann also entscheiden, ob der Beamte oder Beamtenanwärter aufgrund der körperlichen oder psychischen Verfassung noch in der Lage ist seinen Dienst zu leisten. Sollte der Dienstherr entscheiden, dass dies nicht der Fall ist, dann wird der Beamte für dienstunfähig erklärt und aus dem aktiven Dienst entlassen.
Dies hat je unterschiedliche Folgen.
Als Beamter auf Widerruf (Referendare) und Beamter auf Probe werden Sie ohne gesetzlichen Versorgungsanspruch des Dienstherrn als dienstunfähig entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Wenn zuvor mindestens 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, steht Ihnen dann zumindest eine Erwerbsminderungsrente zu, was aber nicht annähernd ausreichend ist, um ein finanzielles Niveau zur Erhaltung des Lebensstandards aufrecht erhalten zu können.
Die Dienstanfängerpolice der DBV Deutsche Beamtenversicherung der Meyer, Schwarz & Grauli oHG bietet genau für diese Fälle eine maßgeschneiderte Absicherung, die besonders die hohe Absicherungslücke vor der Verbeamtung auf Lebenszeit schließen kann.
Bei einem Beamten auf Lebenszeit sieht die Situation im Falle einer Dienstunfähigkeit zwar besser aus, dennoch ist auch hier die Absicherung nicht lückenlos. Ein Verwaltungsbeamter erhält bei Dienstunfähigkeit und der Erfüllung der 5jährigen Wartezeit ein Ruhegehalt, dessen Höhe von der geleisteten Dienstzeit abhängig ist.
Im Gegensatz zu den Beamten auf Widerruf oder Probe werden die Beamten auf Lebenszeit nicht aus dem Dienstverhältnis entlassen, sondern in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
