Grundsätzlich liegt eine Dienstunfähigkeit immer dann vor, wenn du deine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kannst. Weitere Voraussetzungen sind, dass es dafür einen gesundheitlichen Hintergrund gibt und der Zustand voraussichtlich dauerhaft bestehen bleibt. Als Lehrerin oder Lehrer bist du also dienstunfähig, wenn dein Dienstherr durch ein Gutachten des Amtsarztes zur Überzeugung kommt, dass du nicht mehr weiter als Lehrkraft arbeiten kannst.
Je nach Status – Beamter auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit – ergeben sich bei einer Dienstunfähigkeit mehr oder weniger gravierende Folgen:
- Beamte auf Widerruf und Probe: Du wirst aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Damit verbunden ist der Wegfall der Dienstbezüge, der Beihilfe und aller Versorgungsansprüche. Der Dienstherr versichert dich in der gesetzlichen Rentenversicherung nach.
- Beamte auf Lebenszeit: Du wirst in den Ruhestand versetzt. Daher bekommst du eine Pension, die aber deutlich unter deinen letzten Dienstbezügen liegt. Das sogenannte Mindestruhegehalt beträgt bei allen Dienstherren rund 1.700 bis 1.900 Euro brutto monatlich.
In allen Fällen der Dienstunfähigkeit entsteht also eine Deckungslücke, die jedoch bei Beamten auf Widerruf und Probe besonders groß ist. Denn verdienst du als Studienrat etwa derzeit 3.500 Euro netto und wirst dienstunfähig, geht dein komplettes Einkommen verloren.