Im öffentlichen Schuldienst übernimmt grundsätzlich der Dienstherr die Haftung gegenüber geschädigten Dritten, wenn Lehrkräfte in Ausübung ihres öffentlichen Amtes einen Schaden verursachen. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann der Dienstherr jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Regressforderungen geltend machen.
Die Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer der DBV Deutsche Beamtenversicherung Daniel Martin in Siegen bietet Schutz vor solchen dienstlichen Haftungsrisiken. Sie ergänzt die private Haftpflichtversicherung, die Schäden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit üblicherweise nicht abdeckt.
Damit werden insbesondere Risiken berücksichtigt, die unmittelbar aus der Unterrichtstätigkeit und den dienstlichen Verpflichtungen entstehen.