Gesetzliche Pflegepflichtversicherung
Das sogenannte Pflegegeld wird dann gezahlt, wenn Sie ein Angehöriger pflegt oder eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen erbracht wird.
Die Beiträge der gesetzlichen Absicherung bewegen sich bei 2,55 Prozent des Bruttogehalts. Der Arbeitgeber kommt für die Hälfte der Kosten auf. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,25 Prozent.
Selbstständige und Freiberufler müssen für 100 Prozent der Kosten aufkommen.
Private Pflegepflichtversicherung
Hier gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Es müssen demnach zunächst die Kosten selbstständig getragen werden. Sobald die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht wurden, werden die Kosten erstattet.
Die Versicherungsbeiträge sind einkommensunabhängig. Ihr Alter und Ihre Lebenssituation sind bei Versicherungsabschluss maßgeblich. Die private Pflegekasse trägt jene Kosten, die nicht beihilferelevant sind. Beamte der Polizei profitieren von einem beihilfekonformen Tarif.
Die Kostenerstattung der privaten Pflegepflichtversicherung unterliegt dem Anwartschaftsdeckungsprinzip. Aufgebaute Altersrückstellungen sichern die Kostendeckung im Pflegefall. Liegt das Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze, lässt sich ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Pflegekasse vornehmen. Dieser Wechsel ist jedoch oft problembehaftet, da die Versicherungsbeiträge der privaten Pflegepflichtversicherung von dem individuellen Gesundheitszustand des Versicherten abhängen. Es erfolgt eine Gesundheitsprüfung. Chronisch kranke oder ältere Beamte der Polizei müssen demnach höhere Versicherungsbeiträge erwarten als junge Privatversicherte.
Die gesetzlichen und privaten Versicherungsleistungen sind in etwa identisch. Folgende Voraussetzungen müssen für einen Leistungsanspruch erfüllt werden:
- Mindestens sechs Monate andauernde Pflegebedürftigkeit
- Benötigte Hilfe beim Waschen, Essen oder der eigenen häuslichen Versorgung
- Pflegebedarf von Minimum 90 Minuten Unterstützung täglich
- Inklusive 45 Minuten für die Grundversorgung
- Pflege erfolgt ambulant, teilstationär oder stationär
Die Art, Dauer und Schwere der Beeinträchtigung ist entscheidend für den Grad der Pflegebedürftigkeit. Je höher der sogenannte Pflegegrad (1 bis 5), desto höher sind die Leistungsansprüche.