Übernimmt die Beihilfe auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse?
Nein. Die Beihilfe übernimmt nur Aufwendungen, für die Sie eine private Arztrechnung erhalten haben. Die monatlichen Beiträge einer gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beihilfe übernommen. Einen sogenannten Arbeitgeber-Anteil gibt es für beihilfeberechtigte Soldaten nicht. Die Absicherung mit der Beihilfe inklusive einer beihilfekonformen Krankenversicherung ist für Sie daher meist die bessere Alternative zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings können Sie Rechnungen, die Sie als gesetzlich Versicherter vom Arzt erhalten (etwa für Zusatzleistungen, Zahnfüllungen, etc.) trotzdem bei der Beihilfestelle einreichen, um eine anteilige Kostenerstattung zu erhalten.
Gesetzlich und privat Versicherte: Privatpatienten erhalten für jede Untersuchung, Behandlung und jedes Arzneimittel eine Rechnung. Bei gesetzlich Versicherten werden diese Leistungen über das „Krankenkärtchen“ abgerechnet, weshalb es nur selten (bei Zusatz- oder Sonderleistungen) eine Rechnung über zusätzliche Kosten gibt.
Wie hoch fällt meine Beihilfe aus?
Die Beihilfe wird immer nur zu einem bestimmten Prozentsatz gewährt. Den verbleibenden Teil der Kosten übernimmt die beihilfekonforme Krankenversicherung. Sie erhalten, abhängig von Ihrem Familienstand und einer eventuellen Behinderung, einen bestimmten Beihilfesatz. Für ehemalige Soldaten sowie Angehörige von aktiven Bediensteten der Bundeswehr mit freier Heilfürsorge gelten feste Beihilfesätze. Diese betragen:
- Für aus dem Dienst ausgeschiedene Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten im Ruhestand: 70 %.
- Für den Ehegatten des Soldaten: 70 %.
- Für die Kinder des Soldaten: jeweils 70 %.
- Für die Hinterbliebenen des Soldaten gelten dieselben Beihilfesätze, auch wenn der Soldat keinen aktiven Dienst mehr leisten kann.
Während für Soldaten der Bundeswehr Sonderregelungen gelten, sehen die normalen Beihilfesätze (wie sie etwa für Bundesbeamte gelten) wie folgt aus:
- Ledige Bundesbeamte: 50 %.
- Verheiratete Bundesbeamte: 70 % für beide Ehegatten.
- Kinder des Beamten: jeweils 80 %.
Bleibt der Beihilfeanspruch bei Versetzung in den Ruhestand erhalten?
Ja. Soldaten erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit ohnehin keine Beihilfe, sondern werden über die freie Heilfürsorge kostenfrei von den Ärzten der Bundeswehr behandelt. Für die Angehörigen besteht jedoch auch während dieser Zeit bereits ein Anspruch auf Beihilfe. Werden Sie als Soldat in den Ruhestand versetzt,
- erhalten Sie erstmalig Beihilfe in Höhe von 70 %, die bis zum Tod gewährt wird.
- erhält Ihr Ehepartner weiterhin die ihm bereits vor Ihrer Pensionierung zustehende Beihilfe.
- bleibt auch der Beihilfeanspruch Ihrer Kinder aufrechterhalten.
Da der Beihilfenanspruch bestehen bleibt, gibt es für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder auch keinen Anpassungsbedarf der privaten Krankenversicherung. Lediglich Sie müssen nach der Versetzung in den Ruhestand eine beihilfekonforme Krankenversicherung abschließen. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth empfehlen Soldaten grundsätzlich einen möglichst frühzeitigen Abschluss einer Anwartschaft.
Wie lange besteht der Beihilfeanspruch meiner Kinder?
Ihre Kinder erhalten solange Beihilfe, wie Sie als Soldat Kindergeld für dieses Kind beziehen. Hieran knüpfen die Vorschriften im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) an: Soldaten erhalten einen Familienzuschlag, der sich für die Hochzeit und jedes Kind erhöht. Auch Soldaten, die nicht verheiratet sind, erhalten die Kinderzuschläge des Dienstherrn. Der Familienzuschlag für den Ehegatten fällt jedoch weg.
Der Anspruch auf Beihilfe und damit der Bedarf nach einer beihilfekonformen Krankenversicherung für Ihre Kinder besteht so lange, bis Sie für Ihren Nachwuchs kein Kindergeld mehr erhalten. Die Kindergeldansprüche werden nach den Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach erlischt der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, spätestens jedoch mit dem 25. Lebensjahr. Sobald Ihr Kind also „auf eigenen Beinen“ steht, erhalten Sie kein Kindergeld und Ihr Kind damit auch keine Beihilfe mehr. Im längsten Fall besteht der Anspruch auf Kindergeld über den Zeitraum von 25 Jahre ab der Geburt Ihres Kindes.
An welche Voraussetzungen ist der Beihilfeanspruch meines Ehepartners geknüpft?
Wie oben bereits erwähnt, haben die Ehepartner von Soldaten grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe. Dieser Anspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die Ihr Ehepartner erfüllen muss. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, erlischt automatisch der Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise ist nicht gegeben. Erhält Ihr dass Ihr Ehepartner keine Beihilfe, fällt auch die beihilfekonforme Krankenversicherung für ihn weg. (Ausnahme: Er ist selbst Soldat oder Beamter).
Erhält der Ehepartner keine Beihilfe, muss er sich selbst um die soziale Absicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung kümmern. Das ist unter anderem der Fall, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt:
- Der Ehegatte des Soldaten ist aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bereits gesetzlich krankenversichert.
- Der Ehegatte verdient mehr als die Höchstgrenze – beim Bund derzeit 18.000 Euro. Ist das der Fall, erhält er ebenfalls keine Beihilfe.
Wie hoch ist die Beihilfe, wenn Soldaten gepflegt werden müssen?
Wie hoch Ihre Beihilfe bei ambulanter oder stationärer Pflege ausfällt, hängt vor allem vom Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI ab. Die Höhe der Beihilfe ist sowohl davon abhängig, ob Sie stationär oder ambulant als auch von Angehörigen oder einem Pflegedienst bereut werden. Soldaten, die Pflege in Anspruch nehmen müssen, stellen ihren Antrag zunächst bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth. Die Beihilfestelle richtet sich dann nach dem in der Leistungsmitteilung festgestellten Pflegegrad.
Was sind Arzneimittel-Festbeträge?
Diese Beträge gelten auch für Soldaten und bezeichnen den Eigenanteil, den der Soldat beim Kauf von Arzneimitteln übernehmen muss. Er ist auf 2% der jährlichen Bruttobezüge (auch im Ruhestand) beschränkt. Während die beihilfekonforme Krankenversicherung weiterhin 70 % der Aufwendungen übernimmt, müssen Soldaten gegebenenfalls einen Teil des Kaufpreises aus eigener Tasche zahlen. Informieren Sie sich am besten beim Dienstherrn und der DBV, wie hoch diese Eigenbeteiligung ausfällt.
Was ist mit Heilpraktikerleistungen?
Behandlungen beim Heilpraktiker, Osteopathen oder Physiotherapeuten sind nur bis zu einem bestimmten Höchstsatz beihilfefähig. Um eine gesamte Abdeckung der Kosten zu gewährleisten, sollten Sie diesen Punkt bereits im Vorfeld mit der DBV und Ihrer Beihilfe abklären. Im Zweifelsfall bleiben Sie ansonsten auf den Kosten sitzen.
Erhalte ich Beihilfe für Kurleistungen?
Während des aktiven Dienstes sind diese Leistungen grundsätzlich durch die freie Heilfürsorge abgedeckt, wodurch Sie den Großteil der Kurkosten erstattet bekommen. Im Ruhestand gilt das jedoch nicht mehr. Die Beihilfe deckt nur einen kleinen Teil der Kosten ab, sofern die Kur medizinisch notwendig ist. Ist das nicht der Fall, zahlen sowohl Beihilfe als auch beihilfekonforme Krankenversicherung nicht.