Bezüge
Bezüge sind sozusagen das „Gehalt“ von Soldaten, Beamten und Richtern. Die Höhe Ihrer Bezüge richtet sich nach den Besoldungstabellen im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Auch die verschiedenen Zuschläge, etwa für bestimmte Tätigkeiten, Familie oder Dienst im Ausland, sind Teil der Bezüge. Sie gelten für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten gleichermaßen.
Freie Heilfürsorge
Durch die freie Heilfürsorge (auch als „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ bezeichnet) benötigen Soldaten auf Zeit während Ihrer Dienstzeit keine Krankenversicherung. Stattdessen sind Sie kostenfrei über Ihren Dienstherrn „versichert“ und werden durch die eigenen Ärzte der Bundeswehr versorgt. Jeder sogenannte Truppenarzt ist dabei für eine bestimmte Gruppe von Soldaten zuständig.
Die Heilfürsorge ist eine freiwillige Leistung Ihres Dienstherrn und damit nicht verpflichtend. Sie haben alternativ auch die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu versichern. Da Sie hier jedoch alle Beiträge selbst zahlen müssen, ist die kostenfreie Heilfürsorge für Soldaten auf Zeit in der Regel die bessere Wahl. Sie übernimmt alle medizinisch notwendigen und sinnvollen Behandlungen.
Haben Sie eine Beschwerde oder ein Anliegen, müssen Sie sich dabei immer zuerst an den Truppenarzt wenden. Ein Gang zu zivilen Ärzten und in zivile Kliniken ist nur erlaubt, wenn ein Notfall vorliegt, Sie sich im Ausland befinden oder der Truppenarzt Sie an einen anderen Arzt überweist. Das ist meist der Fall, wenn er die notwendigen Untersuchungen nicht selbst durchführen kann. In diesem Fall würden er Sie etwa an einen Orthopäden überweisen.
Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth kennen darüber hinaus die Ausnahmefälle, in denen Sie weiterhin freie Heilfürsorge erhalten, obwohl Sie sich nicht im aktiven Dienst befinden. Das sind unter anderem:
- Eine Beurlaubung vom Dienst zwecks Studiums oder einer Weiterbildung.
- Elternzeit und Betreuungsurlaub.
- Regulärer Urlaub, Sabbatical und Co.
Beihilfe
Bei Soldaten auf Zeit spielt die Beihilfe nur eine untergeordnete Rolle, kann aber durchaus zum Tragen kommen. Sie knüpft grundsätzlich an die freie Heilfürsorge an, die mit dem Ende der Dienstzeit wegfällt. Ab diesem Zeitpunkt werden Sie nicht mehr vollständig kostenfrei versorgt, sondern erhalten lediglich 70 % der Krankheitskosten über die Beihilfe erstattet. Für den verbleibenden Teil von 30 % benötigen Sie eine beihilfekonforme Krankenversicherung.
Allerdings erhalten Sie als Soldat auf Zeit nur Beihilfe, solange Sie Übergangsgebührnisse durch die Bundeswehr beziehen und keine andere Tätigkeit aufnehmen, bei der Sie Beihilfe erhalten oder sozialversicherungspflichtig sind. Sind Sie nach Ihrer Zeit etwa bei einem Unternehmen angestellt oder nehmen eine Ausbildung im öffentlichen Dienst als Anwärter auf, erlischt Ihr Anspruch auf Beihilfe gegen die Bundeswehr. An ihre Stelle rückt der Arbeitgeber-Beitrag zur Krankenversicherung oder die Beihilfe des „neuen“ Dienstherrn.
Erhalten Sie aber doch Beihilfe, etwa weil Sie erst einmal arbeitslos sind, reichen Sie alle Rechnungen Ihrer Ärzte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) ein. Die Behörde erstattet Ihnen den Rechnungsbetrag dann zu 70 %, den anderen Teil übernimmt die private Krankenversicherung.