Die Situation bei Wehrdienstbeschädigungen im Inland
Passieren bestimmte Unfälle oder sind besondere Soldatengruppen von einer Wehrdienstbeschädigung betroffen, regelt der Abschnitt fünf des SVG die entsprechenden Konsequenzen. Konkret sehen die §§ 63 und 63a Folgendes vor:
- § 63: Hier ist der Schadensausgleich für besonders gefährdete Soldaten der Bundeswehr geregelt. Konkret handelt es sich dabei um eine einmalige Unfallentschädigung, die beim Eintritt eines dienstlichen Unfalls gezahlt wird. Zum besonders gefährdeten Personal gehören unter anderem Fallschirmspringer, Piloten, die Besatzung von U-Booten und Minentaucher. Passiert hier ein Unfall im Dienst, beträgt die Unfallentschädigung 150.000 Euro. Stirbt der Soldat bei einem solchen Einsatz, erhalten die Angehörigen bis zu 100.000 Euro pro Person.
- § 63a: In dieser Vorschrift ist die „allgemeine Unfallentschädigung“ geregelt. Sie steht allen Soldaten zu, sofern sich diese einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und dabei einen Unfall erlitten haben. Weitere Voraussetzung des Paragrafen ist, dass Sie mindestens zu 50 Prozent in Ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Auch hier beträgt der Schadensausgleich 150.000 Euro beziehungsweise 100.000 Euro.
Wehrdienstbeschädigung, Unfall und Tod im Ausland
Der „Schadensausgleich in besonderen Fällen“, der in § 63b des SVG geregelt ist, bezieht sich grundsätzlich auch auf das Inland. Allerdings möchten wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth in den nächsten Zeilen vor allem die Ansprüche von Soldaten im Auslandseinsatz beleuchten. Dabei gilt § 63b für alle Soldaten und unabhängig von der genauen Tätigkeit, auch eine besondere Lebensgefahr muss nicht vorliegen.
Der Gesetzgeber möchte mit dieser Vorschrift explizit die Angehörigen schützen, wenn die Lebensversicherung des Soldaten nach dessen Tod die Leistung verweigert. Deutsche Unfall- und Lebensversicherungen sind nach einheitlichen Vorgaben des Gesamtverbandes bei kriegerischen Ereignissen nicht zur Leistung verpflichtet. Dieser Ausschluss wird auch als „Kriegsklausel“ bezeichnet und kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Soldat durch ein solches Ereignis ums Leben kommt.
Diese Ausschlüsse der Lebensversicherungen sind damit begründet, dass eine Versicherung das Risiko kriegerischer Ereignisse nicht einkalkulieren kann. Durch die besondere dienstliche Stellung und die Aufgaben gilt das bei Soldaten umso mehr. Die „Kriegsklausel“ gilt allerdings nur bei einer aktiven Beteiligung an den Kriegsereignissen. Eine passive Beteiligung (zum Beispiel ohne aktive Kampfhandlungen) fällt nicht darunter, hier muss die Versicherung leisten.
Der Schaden, den der Soldat im Ausland durch besondere Verhältnisse (Krieg, Naturgewalten usw.) erleidet, wird nach § 63b in „angemessener Höhe“ vom Dienstherrn ersetzt. In der Praxis bedeutet dass, dass der Dienstherr die ausgefallene Leistung der Unfall- oder Lebensversicherung übernimmt. Ist der Schaden höher, fällt auch der Schadensausgleich umfassender aus. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die durch das Bundesministerium der Verteidigung detailliert geprüft wird.
Schadensausgleich und Ausfallbürgschaft für Soldaten in der Praxis
Nachdem wir Ihnen die Grundlagen des Schadensausgleichs etwas nähergebracht haben, ein kurzes Beispiel aus der Praxis:
Der Soldat hat eine Summe von 300.000 Euro in einer Lebensversicherung angespart und verstirbt nun an kriegerischen Ereignissen im Einsatz. Die Versicherung verweigert vertragsgemäß die Auszahlung der angesparten Summe und beruft sich dabei auf die „Kriegsklausel“. Nun springt der Bund ein und zahlt 300.000 Euro an die Angehörigen des Soldaten. Dabei wird jedoch geprüft, ob die Versicherung tatsächlich die Leistung verweigern konnte. Für die Angehörigen wird so ein Ausgleich für die Nichtzahlung der Police geschaffen.
Dieses System wird auch als „Ausfallbürgschaft“ bezeichnet. Der Dienstherr bürgt mit dem Soldatenversorgungsgesetz dafür, dass eine Versicherung wegen der „Kriegsklausel“ die Auszahlung von Leistungen verweigert. Der Schadensausgleich durch den Dienstherrn verhindert damit im Zweifel einen nerven- und zeitraubenden Rechtsstreit.