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DBV Stopfer & Seemann UG mbH & Co.KG in München Beihilfekonforme Krankenversicherung

Beihilfekonforme Krankenversicherung

Als Lehrbeamter profitieren Sie von einer Unterstützung Ihres Dienstherrn bei der Deckung entstandener Behandlungskosten. Diese Unterstützung nennt man Beihilfe. Hierbei werden die Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente zur Hälfte übernommen. 

Ohne eine entsprechende Absicherung des Beamten, bleibt er in Konsequenz auf der anderen Hälfte der Kosten sitzen. Hierfür empfiehlt es sich dringend, dass Sie sich mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung absichern. Diese übernimmt die Hälfte der Behandlungskosten, welche Ihr Dienstherr nicht zahlt. Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs mit unseren erfahrenen Mitarbeitern der DBV Deutsche Beamtenversicherung Thomas Stopfer in München erhalten Sie einen detaillierten Einblick in die Leistungsstärke der beihilfekonformen Krankenversicherung der DBV. So können Sie Ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht nachkommen und profitieren davon, dass die Beihilfe Ihres Dienstherrn von Ihrer Krankenversicherung berücksichtigt wird. Die Wahl einer Absicherung mit der beihilfekonformen Krankenversicherung ist äußerst ratsam. Schließlich ist die Zahlung der Beihilfe im Falle der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.

Wer hat einen Beihilfeanspruch?

Der Anspruch auf die Zahlung einer Beihilfe durch den Dienstherrn steht nicht allen Lehrern zu. Sie kann lediglich von Beamten auf Lebenszeit, Widerruf oder Probe in Anspruch genommen werden. Referendare haben als auf Widerruf verbeamtete Personen ebenfalls diesen Anspruch, wenn Sie in die private Krankenversicherung eintreten. Sollten Sie ein angestellter Lehrer sein, stehen Ihnen Beihilfezahlungen nur dann zu, wenn Sie einen alten Arbeitsvertrag haben. Mittlerweile besteht der Anspruch für Lehrer im Angestelltenverhältnis nicht mehr. Von der Beihilfe können nicht nur der Lehrbeamte selbst, sondern auch dessen Angehörige profitieren. Hierfür müssen allerdings bestimmte Umstände wie eine entsprechende Einkommensgrenze und keine Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen. 

Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrer und Referendare? 
Die Berechnung der Beihilfe findet individuell statt. Hierfür ist in aller erster Linie die Beihilfeverordnung maßgeblich. In dieser werden die Höhen der Bundesbeihilfe sowie der Landesbeihilfe festgelegt. Sollten Sie keine Kinder haben, steht Ihnen eine Beihilfezahlung zu, die 50% der Behandlungskosten trägt. Die anderen 50% deckt Ihre private Krankenversicherung ab. Sobald Sie zwei Kinder haben, steigt Ihr Beihilfeanspruch auf 70%. Selbiges gilt für Ihren Ehepartner bzw. eingetragenen Lebensgefährten. Ihre Kinder erhalten einen Beihilfeanspruch von 80% der Behandlungskosten. In Ihrem Ruhestand können Sie bis zu 70% der Kosten bei Ihrer Beihilfe geltend machen.

So funktioniert es 
Die Kosten für Ihre Behandlungen oder Medikamente geltend zu machen, geht relativ unkompliziert von statten. Zunächst sind Sie noch dazu verpflichtet, die Behandlungskosten selbst zu übernehmen. Anschließend können Sie die Kosten sowohl bei Ihrer privaten Krankenversicherung als auch bei Ihrem Dienstherrn geltend machen. Hierbei spielen die jeweiligen Anteile eine große Rolle. 

Bei der Geltendmachung gilt es verschiedene Formulare auszufüllen. Die entsprechenden Arztrechnungen oder Apothekenrechnungen schicken Sie an Ihre zuständige Beihilfestelle. Dabei sollten Sie unbedingt auf die entsprechenden Fristen achten. Sie können beihilfefähige Kosten nur innerhalb eines Jahres bei Ihrem Dienstherrn geltend machen. Außerdem sollten die Beträge einen Umfang von mindestens 200 Euro haben. Wir können verstehen, dass Sie von den Beihilferegelungen zunächst etwas verwirrt sind. Unsere Experten in der DBV Deutsche Beamtenversicherung Thomas Stopfer in München erklären Ihnen die Regelungen gerne im Detail.

DBV Deutsche Beamtenversicherung
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