Je nach Dienstherr (Bund oder Land) steht Ihnen als Beamtin oder Beamter der Polizei entweder die freie Heilfürsorge oder die sogenannte Beihilfe zu. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den Systemen bestehen in Art und Umfang der übernommenen Kosten:
- Erhalten Sie freie Heilfürsorge, benötigen Sie keine Krankenversicherung. Der Dienstherr kommt für alle anfallenden Behandlungs- und Krankheitskosten auf, Sie müssen nur noch eine Pflegeversicherung abschließen
- Steht Ihnen die Beihilfe zu, übernimmt der Dienstherr zwischen 50 und 70 Prozent der anfallenden Krankheitskosten. Dadurch benötigen Sie eine private und beihilfekonforme Krankenversicherung, die die verbleibenden 30 bis 50 Prozent der jeweiligen Aufwendungen abdeckt
Beim Bund steht Ihnen die freie Heilfürsorge während der Ausbildung und der gesamten daran anschließenden, aktiven Dienstzeit zu. In Bayern erhalten Sie freie Heilfürsorge nur während der Ausbildung, anschließend gewährt der Dienstherr lediglich die Beihilfe.
Allen Dienstherren gemein ist, dass Beamtinnen und Beamte der Polizei mit Versetzung in den Ruhestand nur noch Beihilfe erhalten – der Anspruch auf freie Heilfürsorge erlischt hier. Und hier kommt die Anwartschaft für Polizisten der DBV ins Spiel. Denn dadurch, dass Sie früher oder später Beihilfe erhalten, benötigen Sie zwingend eine private Krankenversicherung, die die Restkosten übernimmt.
Bei Aufnahme in die PKV führt der Versicherer allerdings eine Gesundheitsprüfung durch und kann Sie auch ablehnen, wenn z.B. Vorerkrankungen bestehen. Als Alternative verbleibt dann nur die für Beamte wenig sinnvolle, gesetzliche Krankenversicherung. Mit der Anwartschaft für Polizisten „konservieren“ Sie bereits heute Ihren Gesundheitszustand für den späteren Abschluss der Krankenversicherung.
Zwischenzeitlich auftretende Erkrankungen und Unfälle können sich dadurch nicht mehr auf den Versicherungsbeitrag auswirken. Die Gesundheitsprüfung wird vorverlegt und findet nunmehr bereits beim Abschluss der Anwartschaftsversicherung für Polizeibeamte statt.