Bei Polizei, Justiz und Zoll existiert ein Krankenfürsorgesystem, das sich von dem „normaler“ Angestellten in zahlreichen Punkten unterscheidet. Denn Beamte erhalten keinen Arbeitgeber-Anteil zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, sondern Beihilfe oder freie Heilfürsorge. Wir geben einen ausführlichen Überblick zur Funktionsweise dieser Systeme.
Die freie Heilfürsorge
Bei vielen Dienstherrn erhalten bestimmte Beamtengruppen freie Heilfürsorge. Darunter wird die vollständige Übernahme aller Behandlungs- und Krankheitskosten durch den Staat, also den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, verstanden. Beamte der Polizei werden in diesem Fall vom polizeiärztlichen Dienst unentgeltlich behandelt. Behandlungen, die die Polizei nicht selbst vornehmen kann, gibt sie bei zivilen Ärzten und Kliniken in Auftrag. Auch hier werden alle Kosten übernommen.
Das Niveau der freien Heilfürsorge entspricht etwa dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Auch hier bestehen also Deckungslücken, etwa im Bereich der Zahnvorsorge oder bei Krankenhausaufenthalten. Mit einem passgenauen Heilfürsorge-Ergänzungstarif der DBV Deutschen Beamtenversicherung Hecht und Schnak in Neubrandenburg schließen Sie diese Leistungslücken kostengünstig.
Merke: In einigen Ländern, so etwa in Bayern, wird die Heilfürsorge nur während der Ausbildung gewährt, im Anschluss erhalten Beamte der Polizei Beihilfe. Im Bundesdienst (Bundespolizei und Co.) steht Beamten während des gesamten aktiven Dienstes Heilfürsorge und ab der Pensionierung Beihilfe zu. Gerne beraten wir Sie persönlich zu den bei Ihrem Dienstherrn geltenden Vorschriften.
Die Beihilfe
Im Rahmen der Beihilfe kommt der Dienstherr für einen festgelegten Teil der tatsächlich anfallenden Behandlungs- und Krankheitskosten auf. Er übernimmt also – anders als beim klassischen Arbeitgeber-Anteil – nicht die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, sondern zwischen 50 und 80 Prozent der Ihnen in Rechnung gestellten Behandlungskosten beim Arzt. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen ist, dass Sie eine Rechnung Ihres behandelnden Arztes erhalten und bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen.
Beihilfefähig sind unter anderem folgende Aufwendungen, die Beamte der Polizei zu tragen haben:
- Behandlungskosten beim Arzt und in Kliniken.
- Reha-Leistungen und Kuren.
- Arzneimittel, soweit vom Arzt verordnet.
- Heil- und Hilfsmittel.
Eine Rechnung erhalten Sie in der Regel nur als Privatpatient. Eine Ausnahme bilden Leistungen, die von der gesetzlichen Kasse nicht übernommen werden und für deren Selbstbehalt Sie eine Abrechnung vom Arzt erhalten.
Die Beihilfesätze sind zwar nicht bundesweit einheitlich festgelegt, dennoch aber bei allen Dienstherren recht ähnlich. Sie betragen in der Regel:
- Für Beamte mit weniger als zwei Kindern 50 Prozent.
- Für Beamte mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozent.
- Für Ehegatten von beihilfeberechtigten Beamten 70 Prozent.
- Für Beamte der Polizei im Ruhestand 70 Prozent.
- Für Kinder von Beamten 80 Prozent.
Der Beihilfesatz gibt an, welcher Teil der Kosten vom Dienstherrn übernommen wird. Der verbleibende Teil der Aufwendungen, also zwischen 20 und 50 Prozent der Gesamtkosten, muss über eine beihilfekonforme Krankenversicherung abgedeckt werden. Hier kommt die große Anwartschaftsversicherung der DBV Deutschen Beamtenversicherung Hecht und Schnak in Neubrandenburg ins Spiel, mit der Sie sich bereits frühzeitig planbare Konditionen für den späteren Eintritt in die PKV sichern.