Bei den meisten Dienstherrn (Bund und Länder) erhalten Beamte der Polizei beide Formen der Krankheitsfürsorge. In Bayern steht Ihnen während der Ausbildung etwa die freie Heilfürsorge und ab der Verbeamtung auf Probe die Beihilfe zu. Bundespolizisten erhalten während des gesamten aktiven Dienstes freie Heilfürsorge und ab der Pensionierung Beihilfe. Wir geben einen kurzen Überblick zur Funktionsweise der beiden Systeme.
Das Beihilfesystem
Die Beihilfe ist gewissermaßen mit dem Arbeitgeber-Anteil bei Angestellten vergleichbar. Allerdings liegt der wesentliche Unterschied darin, dass der Dienstherr nicht den Krankenversicherungsbeitrag, sondern einen Teil der Behandlungs- und Krankheitskosten übernimmt. Das funktioniert so:
- Als privat versicherter Beamter der Polizei erhalten Sie eine Rechnung vom Arzt, von der Apotheke oder der Klinik.
- Sie reichen die Rechnung bei der Beihilfestelle ein. Der Dienstherr überweist Ihnen den jeweiligen Teil der Kosten, der Ihnen als Beihilfe zusteht (etwa 50 Prozent).
- Der verbleibende Anteil bleibt zunächst offen und wird anschließend von der privaten, beihilfekonformen Krankenversicherung übernommen.
Wie hoch die Beihilfe bei Beamten der Polizei ausfällt, ist bei allen Dienstherrn ähnlich. So erhalten Sie mit einem oder weniger Kindern 50 Prozent Beihilfe, ab dem zweiten Kind stehen Ihnen 70 Prozent zu. Ihr Ehepartner erhält ebenfalls 70 Prozent Beihilfe, sofern sein Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet und nicht bereits eine Krankenversicherung (etwa in Form der GKV) besteht. Kinder von beihilfeberechtigten Beamten erhalten eine Erstattung in Höhe von 80 Prozent der Kosten.
In Kombination mit der kleinen Anwartschaftsversicherung der DBV Deutschen Beamtenversicherung Hecht und Schnak in Neubrandenburg stellen Sie sicher, dass Sie auch bei einem späteren Beitritt in die PKV noch erstklassige Konditionen erhalten!
Übrigens: Durch die genaue Anpassung der beihilfekonformen Krankenversicherung an die jeweiligen Vorschriften des Dienstherrn sind Über- oder Unterversicherungen praktisch ausgeschlossen. Leistungen, die der Dienstherr nicht übernimmt, zahlt die private Krankenversicherung im entsprechenden Tarif vollständig.
Die freie Heilfürsorge
Die freie Heilfürsorge unterscheidet sich wesentlich von der Beihilfe. Hier erhalten Sie als Beamter der Polizei nicht nur einen bestimmten Teil, sondern alle Krankheitskosten erstattet. Dabei erfolgt aber nicht zwingend eine tatsächliche Übernahme, sondern Sie werden unentgeltlich vom ärztlichen Dienst der Polizei behandelt. Leistungen, die hier nicht erbracht werden können, erhalten Sie bei zivilen Ärzten. Hierfür stellt Ihnen der Arbeitgeber eine entsprechende Überweisung aus.
Die Absicherung durch die Heilfürsorge entspricht etwa der der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch hier gibt es also Deckungslücken, besonders bei Zahnbehandlungen. Mit einem Heilfürsorge-Ergänzungstarif der DBV Deutschen Beamtenversicherung Hecht und Schnak in Neubrandenburg schließen Sie vorhandene Leistungsdefizite passgenau. Auch hier sind die Tarife an die jeweiligen Vorschriften des Dienstherrn angepasst.
Übrigens: Die kleine Anwartschaftsversicherung der DBV empfiehlt sich besonders dann, wenn Sie wie in Bayern nur für wenige Jahre Heilfürsorge erhalten. Lassen Sie sich zu diesem Thema am besten persönlich bei uns beraten – und vereinbaren Sie noch heute Ihren ersten Termin!