Beamte im Ruhestand | DBV Versicherung – Meyer, Schwarz & Grauli oHG in Hagen

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Beamte im Ruhestand | DBV Versicherung – Meyer, Schwarz & Grauli oHG in Hagen

Beamte im Ruhestand

Der wohlverdiente Ruhestand wartet nach einem langen Arbeitsleben als verbeamtete Person. – Das Team der Meyer, Schwarz und Grauli oHG berät Sie gerne bei Fragen zu Versicherungen und Vorsorge im Zusammenhang mit Ihrem Eintritt in die Pension.

Viele Beamte üben unterschiedliche Berufe aus. Als Polizeibeamter/-beamtin oder Beamter/Beamtin bei der Feuerwehr sowie als Lehrerkraft. Selbst bei einem vermeintlich gleichen Status „Beamte“ gibt es Unterschiede im Pensionsalter, welche sich in der Versorgung oder Krankenversicherung ergeben.
 
Beamte können in vielen verschiedenen Berufen tätig gewesen sein, von Polizeibeamten und Feuerwehrbeamten bis hin zu Lehrer:innen. Auch wenn jeder Beruf den Status des Beamten trägt, gibt es Unterschiede im Pensionsalter, die Auswirkungen auf die Versorgung und Krankenversicherung haben können.
 
Wir stehen Ihnen zur Seite und besprechen mit Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den Eintritt in den Ruhestand als verbeamtete Person. Dazu gehört zum Beispiel der Unterschied zwischen dauerndem und einstweiligem Ruhestand, die verschiedenen Möglichkeiten, in den Ruhestand zu gehen, und wie sich die Höhe der Beihilfe im Ruhestand verändert.

Der Ruhestand bei Beamten

Viele denken dabei automatisch an eine Pension oder Rente nach erfüllten Berufsjahren. Bevor Sie sich jedoch mit diesem Thema auseinandersetzen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen dauerndem und einstweiligem Ruhestand zu kennen.

Dauernder Ruhestand

Eine verbeamtete Person kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in den dauernden Ruhestand treten. In der Regel erfolgt dies beim Erreichen der Altersgrenze. Ausnahmen gibt es jedoch, wenn eine Person dienstunfähig wird und das Beamtenverhältnis vorzeitig beendet werden muss.

Einstweiliger Ruhestand

Beamte, die Ämter bekleiden, wie Regierungsbeamte oder Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, können frühzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Diese Beamten sind jedoch verpflichtet, bei einer Reaktivierung des Beamtenverhältnisses Folge zu leisten.

Wann können Beamte in den Ruhestand?

Im Beamtenverhältnis gibt es unterschiedliche Zeitpunkte in die Pension zu gehen.

Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam die Anforderungen für den Eintritt in die Pension.

Zeitpunkte für die Pension oder den vorzeitigen Ruhestand sind zum Beispiel:

  • Bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren
  • Auf eigenen Antrag ab dem 63. Lebensjahr
  • Bei eine Schwerbehinderung auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr
  • Bei festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit

Außerdem gibt es noch Sonderregelungen die zu beachten sind.

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Wie hoch ist die Beihilfe bei
Beamten im Ruhestand?

Als Beamtenanwärter:in genießen Sie in vielen Fällen bereits den Anspruch auf Beihilfe. Der Beihilfesatz kann sich jedoch ändern, wenn Sie in den Ruhestand gehen. Teilweise entsteht der Anspruch sogar erst, sobald Ihr Ruhestand beginnt - zum Beispiel in vielen Fällen als Polizeibeamter oder -beamtin.
 
Es ist wichtig zu beachten, dass der Beihilfeanspruch für pensionierte Beamte und deren beihilfeberechtigte Ehepartner:innen auf Lebenszeit bestehen bleibt. In der Regel beträgt der Beihilfesatz für pensionierte Beamte und deren Ehepartner:innen 70 Prozent, wobei die restlichen 30 Prozent von der privaten Krankenversicherung abgedeckt werden.
 
Sollten Sie bisher nur den Anspruch auf Heilfürsorge haben, empfehlen wir Ihnen, nun Ihre Anwartschaft zu aktivieren, um von Ihrem vollen Beihilfeanspruch zu profitieren. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen bei allen Fragen rund um den Beihilfeanspruch im Ruhestand von Beamten weiterzuhelfen.

Wie berechnet sich die Pension der Beamten?

Eine wichtige Grundlage für die Berechnung der Beamtenpension sind die Dienstjahre bis zur Pension sowie der festgelegte Faktor.

Indem man die Dienstjahre mit dem Faktor multipliziert, kann man ungefähr die Höhe der Beamtenpension berechnen.
 
Es gibt jedoch Unterschiede, die man beachten sollte, wie zum Beispiel einen reduzierten Faktor bei Teilzeitbeschäftigung. Auch Entgeltpunkte, die man möglicherweise in der gesetzlichen Rentenversicherung gesammelt hat, bevor man in den Beamtenstand eintrat, sollten in die Berechnung mit einbezogen werden.

Hier ein Beispiel:

Sie sind mit 30 Jahren auf Lebenszeit verbeamtet worden und arbeiten als Beamter im öffentlichen Dienst.
Mit 65 Jahren gehen Sie in die Pension. Insgesamt haben Sie 35 Berufsjahre hinter sich.
 
Der aktuelle Anpassungsfaktor beträgt 1,79375.
 
35 Berufsjahre x 1,79375 (Faktor) = 62,78%
 
In diesem Fall haben Sie einen Anspruch in Höhe von 62,78% von Ihrer letzten Besoldung.
 
Diese Werte können abweichen und wurde nicht individuell auf Sie angepasst.

Bei einem persönlichen Beratungsgespräch ermitteln wir, das DBV Team Meyer, Schwarz und Grauli oHG, gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren Anspruch auf die Pension

Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie ein individuelles Beratungsgespräch in Bochum, Dortmund, Hagen oder Schwerte.

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