Grundsätzlich sind Sie als Beamte der Polizei, Justiz und Zoll nicht vor der Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit gefeit. Allerdings würde diese einen Beamten der Polizei, Justiz und Zoll im Rahmen der Anwärterzeit (Beamte auf Widerruf) besonders treffen, da die Privilegien eines Beamten auf Lebenszeit noch nicht gegeben sind.
Doch was bedeutet dies in der Konsequenz? Beamte auf Widerruf werden, sofern Sie während der Ausbildung dienstunfähig werden, mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen, sollten Sie aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung dienstunfähig werden.
Das Fatale dabei: Sie sind als Beamte der Polizei sowie jeder andere Beamte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung befreit. Somit zahlen Sie auch keine Beiträge in diese ein – der Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) droht!
Beamtenanwärter – keine Chance auf Versorgungsbezüge
Wie bereits erwähnt, haben Beamte der Polizei während der Ausbildung keinerlei Versorgungsansprüche gegenüber Ihrem Dienstherrn, sollten Sie in dieser Zeit dienstunfähig werden.
Einzige Ausnahme ist, wenn die Dienstunfähigkeit aus einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung resultiert.
Bei einer mindestens 20-prozentigen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, Unterhaltsbeiträge für die Beeinträchtigungsdauer zu erhalten.
Beamte in der Probezeit – auch jetzt nur unzureichende Versorgung
Bei einer Dienstunfähigkeit von Beamten der Polizei auf Probe erfolgt eine Dienstentlassung ohne finanzielle Ansprüche und sie werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.
Wird die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung hervorgerufen, besteht für die Beamten ein Anspruch ihrem Dienstherrn gegenüber. Dann erfolgt die Zahlung eins Ruhegehaltes und eine Ruhestandsversetzung
Beamte auf Lebenszeit – der Anspruch auf Mindestversorgung ist gesichert
Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit besteht im Falle einer Dienstunfähigkeit nunmehr ein Anspruch auf die Mindestversorgung von 1400 Euro im Monat, welche sich mit zunehmender Dienstverrichtung erhöht – je länger Sie im aktiven Dienst tätig sind, desto höher wird der Ihnen zustehende Versorgungsanspruch.
Voraussetzung hierzu ist jedoch das Erfüllen einer fünfjährigen Wartezeit. Sollte diese nicht erfüllt werden, erfolgt analog zum Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Entlassung aus dem aktiven Dienst sowie die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung – Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht aufgrund der vorausgegangenen Sozialversicherungsfreiheit nicht.
Aus diesem Grund ist es nahezu unabdingbar, eine adäquate Absicherung gerade für Beamte der Polizei, Justiz und Zoll zu veranlassen.
Mit der Dienstanfänger-Police der DBV Deutsche Beamtenversicherung Müller & Schön oHG in Hambühren, Wietze und Celle bieten wir Ihnen die optimale Absicherung an, um Beamte der Polizei sowie aller anderen Berufsgruppen vor den finanziellen Folgen einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu schützen.