Leistungen
Gesetzlich Versicherte hat jeder Anspruch auf die gleichen Leistungen. Welche Leistungen das genau sind, wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Das Leistungsangebot ist bei allen gesetzlichen Krankenversicherungen zu etwa 96 % identisch.
Der Gesetzgeber hat das Recht, jederzeit Leistungen zu kürzen oder zu streichen. Laut Sozialgesetzbuch § 12 gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Die Versicherungsbeiträge richten sich ausschließlich nach der Höhe des Einkommens. Gesundheitliche Risiken oder das Alter sind weder für die Aufnahme noch die Beiträge relevant. Beamte, die meist recht gut verdienen, müssen bei der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend hohe Beiträge zahlen.
Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht, indem er seinen Beamten Beihilfe gewährt und Ihnen einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. An den Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt er sich nicht. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen daher den gesamten Krankenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche bezahlen.