Wie müssen Rechnungen beglichen werden?
An dieser Stelle kommt es darauf an, wie Sie versichert sind – privat oder gesetzlich. Aufgrund der unterschiedlichen Abrechnungssysteme müssen Sie als gesetzlich versicherter Patient lediglich die krankenversicherungskarte vor der Behandlung abgeben. Auf dieser sind alle relevanten Daten gespeichert, so dass der Arzt unmittelbar mit Ihrer Krankenversicherung im Rahmen des Sachleistungsprinzips abrechnen kann. Anders hingegen ist das Prozedere bei Privatpatienten – diese erhalten nach der Behandlung eine Rechnung des Behandlers, welche zunächst durch den Versicherten in Vorleistung zu erstatten ist.
Diese reichen Sie dann zur Erstattung bei Ihrer Krankenversicherung sowie bei der Beihilfestellt ein, so dass Ihnen die entstanden Aufwendungen erstattet werden können (Kostenerstattungsprinzip). Den Zeitpunkt des Einreichens bestimmen allein Sie – allerdings warten Sie nicht zu lange, denn schnell kann dieses in Vergessenheit geraten.
Für die Einreichung der Rechnung bei der Krankenversicherung haben Sie drei Jahre Zeit (gesetzliche Verjährungsfrist). Doch Achtung! Beachten Sie, dass die Beihilfestellen in der Regel kürzere Fristen haben. Da das Beihilferecht jedoch in den Bundesländern individuell geregelt ist, erfragen Sie diese bitte direkt bei Ihrer jeweils zuständigen Beihilfestelle. Private Krankenversicherte haben oftmals eine Beitragsrückerstattung (BRE) in den Tarifen inkludiert.
Dies bedeutet, dass Sie bei Leistungsfreiheit der Krankenversicherung über einen vorgegebenen Zeitraum hinweg im Folgejahr einen Teil der von Ihnen gezahlten Versicherungsbeiträge erstattet bekommen. Somit sollten Sie immer schauen, ob die bisherigen Rechnungen das Niveau der Beitragsrückerstattung erreichen – erst wenn diese Grenze erreicht ist, macht eine Erstattung der Versicherung Sinn.
Wer kann mich als Lehrer eine Beratung in Sachen Versicherung durchführen?
Insbesondere Lehrer und Referendare haben im Vergleich zu anderen Beamtengruppierungen einen speziellen Bedarf an Versicherungen. Dieser fängt bei der Krankenversicherung an und endet bei der Diensthaftpflichtversicherung. Eine Beratung sollte daher bei einem Versicherer erfolgen, der sich auf die besonderen Bedürfnisse – speziell die der Lehrer und Referendare – spezialisiert hat, erfolgen.
So beispielsweise die DBV – wir sind seit nunmehr 140 Jahren als Spezialversicherer für den öffentlichen Dienst bekannt und wissen um die besonderen Gepflogenheiten, die der öffentliche Dienst in all seinen Facetten mit sich bringt. Hier kann eine fundierte und umfassende Beratung sichergestellt werden. Unabhängig hiervon steht es Ihnen natürlich frei, ein Versicherer Ihrer Wahl aufzusuchen – eine große Rolle spielt hier auch das Vertrauen.
Selbstverständlich steht Ihnen an dieser Stelle auch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn mit Rat und Tat zur Seite – sprechen Sie uns jederzeit gerne an! Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Gilt es bei der Versicherung für Lehrer Besonderheiten zu beachten?
Ein wesentlicher Aspekt bei der Auswahl Ihrer Versicherungen ist der notwendige Umfang – dieser sollte immer auf die individuellen Bedürfnisse sowie dem jeweiligen Berufsbild angepasst werden. So sollten Lehrer und Referendare zum Beispiel darauf achten, dass Sie beim Abschluss der Haftpflichtversicherung neben der Privathaftpflichtversicherung unbedingt einen Amtshaftungsbaustein inkludieren, welcher auch eine Schlüsselversicherung beinhaltet, da Sie seitens des Dienstherrn in Regress genommen werden könnten, falls dieser Ihnen abhandenkommen sollte – der Austausch einer Schließanlage kann mitunter mehrere Zehntausend Euro kosten.
Wir, die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn, schlagen Ihnen darüber hinaus den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise für verbeamtete Lehrer und Referendare zusätzliche Variante in Form der Dienstunfähigkeitsversicherung vor – so können Sie sichergehen, auch im Falle einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht auf den aktuellen Lebensstandard verzichten zu müssen.
Wichtig ist, dass die Krankenversicherung neben dem persönlichen Versicherungsumfang auch den individuellen Beihilfeanspruch berücksichtigt. Sie müssen lediglich den Teil absichern, welcher seitens der Beihilfestelle nicht reguliert wird. Nur so kann die Krankenversicherung kostenoptimiert auf sie zugeschnitten werden. Vergleichen Sie die Ihnen zusagenden Tarife unter Einbeziehung aller Aspekte und entscheiden Sie nicht vorschnell – eine Krankenversicherung wird in der Regel einmalig für das ganze Leben abgeschlossen, da ein späterer Wechsel dieser häufig mit Problemen verbunden ist.
Ist der Abschluss einer Krankenversicherung für Lehrer und Referendare wichtig?
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen aus dem Jahr 2009 unterliegt jedermann der Krankenversicherungspflicht – somit gilt diese Verpflichtung auch für Lehrer und Referendare. Ob der Abschluss aus rechtlicher Sicht wichtig ist daher aus dieser Sicht irrelevant. Allerdings ist die Krankenversicherung unabhängig etwaiger Verpflichtungen eine elementar wichtige Absicherung – zunehmend wachsende Behandlungskosten und Arzneimittelpreise machen diese Versicherung unumgänglich.
Nur mit dieser ist eine gute Gesundheitsvorsorge sichergestellt. Sollten Sie sich erstmalig selber versichern müssen, ist im Vorfeld eine detaillierte Abwägung durchzuführen, welche Krankenversicherung, gesetzlich oder privat, in Ihrem Fall die ideale Lösung ist. Beachten Sie als verbeamteter Lehrer auch, dass Sie einen Beihilfeanspruch gegenüber Ihrem Dienstherrn haben, den es bei den Überlegungen einzuplanen gilt.
Wie teuer ist eine Krankenversicherung für Lehrer?
An dieser Stelle kommt es besonders darauf an, ob Sie sich für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung entschieden haben. Aufgrund der Solidarprinzips wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent Ihres Bruttoeinkommens fällig. Demnach steigen die Mitgliedsbeiträge mit zunehmenden Einkommen bis zum Erreichen der Beitragshöchstgrenze, welche jährlich seitens der Politik angepasst wird.
Anders hingegen werden die Beiträge in der privaten Krankenversicherung berechnet. Hier kommt es primär darauf an, wie alt Sie bei Antragstellung sind sowie auf Ihren derzeitigen Gesundheitszustand – je jünger und gesünder Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind, desto günstiger werden die monatlichen Beitragsbelastungen. Ein weiterer Aspekt ist der jeweilige Leistungsumfang. Je mehr Leistungen Sie absichern möchten, desto höher die Beitragsbelastungen. Gerne beraten wir, die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn ausführlich zum Thema – sprechen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da und sichern Sie ab!
Wo finde ich die günstigste Krankenversicherung für Lehrer?
Die Frage nach einem günstigen Anbieter kann pauschal leider nicht beantwortet werden. Aufgrund der Vielzahl an Anbietern auf dem Versicherungsmarkt ist der Markt nahezu überschwemmt mit unterschiedlichen Tarifgestaltungen, die einen Vergleich ohne weiteres nicht möglich machen.
Aus diesem Grund empfiehlt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Franca Bartjes-Kehr in Bonn empfiehlt Ihnen daher, vorab Ihre persönlichen Favoriten auszusuchen und dann entsprechende Angebote einzuholen, welche Sie dann vergleichen können. Lediglich bei gesetzlich versicherten Lehrern kann der Beitrag sehr schnell ermittelt werden, da dieser anhand Ihres Einkommens festgelegt wird und beträgt 15,5 Prozent Ihres jeweiligen Bruttolohnes beträgt.
Was muss ich als Lehrer im Krankheitsfall tun?
Der Ablauf ist zunächst der gleiche, egal ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Zunächst suchen Sie einen Arzt auf. Gesetzlich versicherte Patienten legen die Gesundheitskarte Ihrer Krankenversicherung vor, so dass der Arzt unmittelbar mit der Krankenversicherung abrechnen kann – mehr brauchen Sie in diesem Fall nicht zu tun (Sachleistungsprinzip).
Bei Privatpatienten ist der Ablauf etwas anders geregelt. Sie erhalten seitens des Behandlers eine Rechnung, welche zunächst in Vorleistung zu regulieren ist. Im Abschluss reichen Sie diese bei Ihrer Krankenversicherung und gegebenenfalls bei Ihrer Beihilfestelle ein, so dass im Nachhinein eine Erstattung erfolgen kann. In diesem Fall spricht man vom so genannten Kostenerstattungsprinzip.