Beamte im Ruhestand
- Die gesetzliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren gilt für vor 01.01.1947 Geborene
- Schrittweise Anhebung der Altersgrenze für nach 31.12.1946 Geborene auf das 67. Lebensjahr
- Die gesetzliche Regelaltersgrenze für nach 01.01.1964 Geborene von 67 Jahren gilt im Großteil der Bundesländer
Abschlagsfrei in den Ruhestand treten können Polizei- sowie Justizvollzugsbeamte mit Ablauf des Monats, in welchem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
Polizeivollzugsbeamte, die 25 Jahre Wechselschicht-Dienst leisteten treten zum Ende des Monats, in welchem sie das 61. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Aufgrund für sie geltender spezieller Altersgrenzen für früheren Ruhestand sowie hiermit entstehender finanzieller Nachteile, erhalten Polizei- sowie Justizvollzugsdienstbeamte einen Ausgleich neben dem Ruhegehalt.
Eine Ruhestandsversetzung ab Vollendung des 62. Lebensjahres ist für Schwerbehinderte Beamte der Polizei auf Antrag möglich. Ansonsten ist eine Pensionierung ohne Abschläge erst ab 65 möglich.
Beamte können weiterhin aufgrund:
- Stetiger Dienstunfähigkeit
- Ab vollendetem 63. Lebensjahr auf Antrag mit 0,3% Abschlag je Kalendermonat
- Dienstunfall oder Dienstbeschädigung eines Beamten auf Probe
in Ruhestand versetzt werden.
Erst nach 5-jähriger Dienstzeit besitzen Beamte im Ruhestand einen Ruhegehalts-Anspruch, wobei aufgrund Dienstbeschädigung, welche Beamte ohne Eigenverschulden erlitten haben, die Wartezeit entfällt.
Aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Polizisten, welche das 63. Lebensjahr nicht vollendet haben und ihre Dienstfähigkeit zurückgewinnen, können ins Amt zurückgerufen werden.
Anspruch auf Altersgeld besitzen Beamte, welche ohne dienstliche Gründe von eigener Seite die Beamtenlaufbahn beenden und eine Nachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht wünschen. Voraussetzung ist mindestens eine 7-jährige Dienstzeit, wobei zumindest 5 hiervon beim Bund als Dienstherr zurückgelegt wurden. Die letzten Bezüge sowie geleistete Dienstzeit bestimmen die Altersgeld-Höhe.
Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird Altersgeld gewährt.
Anrecht auf Ruhegehalt verfällt bei:
- Verlust von Beamtenrechten
- Entfernung aus Beamtenverhältnis
- Entlassung