Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip wird – wie alle Belange der gesetzlichen Krankenversicherung – im SGB V geregelt, genauer gesagt im Paragraf 2. Hierunter versteht der Gesetzgeber die Bereitstellung von medizinischen Sach- und Dienstleistungen, ohne dafür seitens des Behandlers eine Liquidation erstellt wird. Es erfolgt eine Direktabrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse des Patienten. Hierzu geben Sie einfach Ihre Gesundheitskarte vor der Behandlung ab, auf der alle relevanten Daten hinsichtlich Ihrer Person sowie der Krankenversicherung gespeichert sind.
Kostenerstattungsprinzip
Das Gegenteil zum Sachleistungsprinzip stellt das Kostenerstattungsprinzip dar. In diesem Fall erhalten Sie nach erbrachter Leistung eine Privatliquidation, welche ihrerseits in Vorkasse zu begleichen ist. Im Anschluss reichen Sie die Rechnung bei Ihrer privaten Krankenversicherung – gegebenenfalls auch bei der Beihilfestelle – ein, damit diese die entstandene Aufwendung erstatten kann.