Beihilfe oder freie Heilfürsorge?
Doch wie entscheidet der Dienstherr, ob dem Beamten der Polizei freie Heilfürsorge oder Beihilfe zusteht? Einfach gesagt steht hierbei das Risiko Ihres Dienstes im Fokus. Je gefährlicher Ihr Einsatzgebiet ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass Sie freie Heilfürsorge beziehen. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Bei der privaten Krankenversicherung kommen im Rahmen der Beitragsberechnung neben Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang auch andere berufsspezifische Punkte wie Risikozuschläge zum Tragen. Beamte der Polizei, die beispielsweise beim SEK arbeiten, müssten dann mit außerordentlich hohen Beiträgen rechnen, wenn sie auf der Suche nach einer Restkostenversicherung sind. Um die Beamten der Polizei von dieser Belastung zu befreien, übernimmt der Dienstherr in diesem Fall die Gesundheitskosten in Gänze.
Beamte der Polizei, die sich im Innendienst befinden, sind diesen Risiken nicht ausgesetzt. Dementsprechend steht diesen in der Regel Beihilfe zu. Der minimale Beihilfeanspruch liegt bei 50%. Da jedoch auch die restlichen 50% zur finanziellen Belastung werden können, besteht für Beamte der Polizei eine Pflicht zum Abschluss einer Restkostenversicherung. Hierbei hat man eine einkommensunabhängige Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Dies ist ein großer Unterschied zu einem klassischen Arbeitsverhältnis. Von diesem Vorteil sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Mit der beihilfekonformen Krankenversicherung der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth können Sie Ihre Restkosten zu attraktiven Konditionen abdecken.