Beihilfestellen in Deutschland

Als Beamter der Polizei haben Sie Ihrem Dienstherrn gegenüber einen Anspruch auf Krankenfürsorge. Diese kann jedoch auf unterschiedliche Art und Weise sichergestellt werden. So besteht die Möglichkeit, je nach den für Sie maßgeblichen beamtenrechtlichen Bestimmungen, eine Beihilfe oder freie Heilfürsorge zu erhalten. Wichtig zunächst ist jedoch, dass Sie wissen, dass finanzielle Aufwendungen, die für 

  • Krankheit
  • Pflege
  • Geburt
  • Tode
  • Gesundheitsvorsorge

durch Beamte der Polizei aufgebracht wurden, nur dann erstattet werden, wenn Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Beihilfestelle eingereicht haben – anderenfalls gehen Sie leer aus. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich nach der für Ihren Dienstherrn maßgeblichen Beihilfeverordnung (BVO) sowie des aktuellen Familienstandes – in der Regel jedoch mindestens 50 v.H. der angefallenen Kosten für alleinstehende Beamte.

Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, erhöht sich der Beihilfeanspruch auf 70 v.H. Auch Ihre Familienangehörige haben einen Beihilfeanspruch, so lange die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Im Falle eines Anspruches erhalten Ehepartner eine Beihilfe in Höhe von 70 v.H. sowie die Kinder in Höhe von 80 v.H. Pensionäre erhalten eine Beihilfe von 70 v.H. der entstandenen Aufwendungen. 

Detaillierte Infos

Individuelle Regelungen

Wie bereits angedeutet, unterliegt das Beihilferecht unterschiedlichen Beihilfevorschriften. Somit gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen. Lediglich für Bundesbeamte gelten einheitliche Beihilfevorschriften – alle Landesbeamten unterliegen den länderspezifischen Regelungen. Diese orientieren sich zwar weitestgehend an den Bundesbeihilfevorschriften, dennoch sind in Teilbereichen oft große Unterschiede erkennbar. Ein Beispiel hierfür ist die unterschiedliche Handhabung bei der Inanspruchnahme von sogenannten Wahlleistungen im Krankenhaus. 

In Bayern sind Wahlleistungen in der Regel beihilfefähig. Kann ein nicht der Klinik angehöriger Arzt schriftlich bestätigen, dass eine Behandlung in einer Privatklinik medizinisch notwendig ist, gilt diese als beihilfefähig, allerdings wird dem Beamten ein Selbstbehalt von € 25 für jeden Tag angerechnet. „Großzügig“ erweist sich der Freistaat Bayern auch in Sachen zahnmedizinischer Versorgung. So haben Beamte der Polizei beispielsweise einen Anspruch auf zwei Implantate je Kieferhälfte – in den anderen Bundesländern sind dies jedoch nur zwei je Kiefer. Auch ist während der Ausbildung die zahnmedizinische Versorgung in den meisten Ländern nur sehr eingeschränkt gegeben – in Bayern genießen Anwärter jedoch von Beginn an ein hohes Leistungsspektrum in Sachen Beihilfe. 

Auch bei den Pflegeleistungen erweist sich der Bayern als großzügig im Vergleich zu anderen Bundesländern. Es gelten wesentlich höhere Aufwendungen als beihilfefähig. Welche Aufwendungen im Einzelnen beihilfefähig sind, erfahren Sie auf der Website der Zentralen Bezügestelle des Landes Bayern. Eines sollten Beamte der Polizei im Vorfeld jedoch immer bedenken: Lassen Sie stets Vorsicht bei privaten Auslandsreisen außerhalb Europas walten – im Krankheitsfall sind hier in der Regel keine Erstattung durch die Beihilfestellen möglich. Abhilfe schafft an dieser Stelle eine private Auslandsreisekrankenversicherung – diese übernimmt die Behandlungskosten, die weder von der Beihilfestelle noch von der Krankenversicherung übernommen werden.  

Voraussetzungen für die Kostenerstattung

Um eine ordnungsgemäße Erstattung durch die Beihilfestelle sicherstellen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Antrages. Dieser muss 

  • eigenhändig unterschrieben sein (es sei denn, die Beihilfestelle akzeptiert die Übermittlung des Antrages mittels App)
  • Kopien der Zahlungsbelege wie beispielsweise Honorarrechnungen
  • Quittierte Rezepte/ Verordnungen 

enthalten – anderenfalls ist eine Auszahlung der Beihilfe nicht möglich. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Rezepte die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels enthalten. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, können diese bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Stellen Sie erstmalig einen Beihilfeantrag, sind für die erfolgreiche Bearbeitung zahlreiche Angaben und Nachwies erforderlich – diese müssen lediglich nur dann erneut gemacht werden, wenn sich Änderungen Ihrer persönlichen Situation ergeben haben, wie beispielsweise Heirat, Geburt eines Kindes o.ä. 

Worauf Beamte der Polizei achten sollten

Wie bereits angedeutet, übernimmt die Beihilfe nur einen Teil der angefallenen Krankheitskosten – je nach Bundesland und Familienstand kann es hier deutliche Abweichungen geben. Der maßgebliche Beihilfeanspruch beläuft sich zwischen 50 und 80 Prozent der Rechnungshöhe, so dass Sie den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen müssten. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, eine ergänzende, beihilfekonforme Krankenversicherung abzuschließen, um diese Versorgungslücke zu schließen. 

Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth bietet Ihnen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Tarife an, die eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Sprechen Sie uns hierzu jederzeit gerne an – wir beraten Sie allumfassend und spartenübergreifend! Auch kann es mitunter sein, dass aufgrund der Bürokratieabbaugesetze eine Einreichung des Antrages vor Erreichen eines Gesamtrechnungsbetrags in Höhe von 200,00 EUR nicht möglich ist. Nehmen Sie zur Klärung dieser Fragestellung idealerweise Kontakt zu Ihrer zuständigen Beihilfestelle oder Personalsachbearbeiter auf. 

Die Kostendämpfungspauschale

Trotz verwaltungsgerichtlicher Prozesse konnte sich die Kostendämpfungspauschale in vielen Bundesländern durchsetzen. Hierbei handelt es sich um einen Selbstbehalt, der seitens der Beamten der Polizei im Rahmen der Beihilfe zu entrichten sind – ähnlich der Zuzahlungen eines gesetzlich versicherten Patienten. Wie genau die Regularien in Ihrem Bundesland sind, erfahren Sie in der Regel bei Ihrem Dienstantritt von den jeweils zuständigen Gremien in der Behörde – anderenfalls nehmen Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Beihilfestelle auf.

Generell gilt jedoch, dass der Eigenanteil bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen (Chefarztbehandlung Krankenhaus, Einzel- oder Zweibettzimmer) höher ist. Daher ist es auch hier wichtig, die beihilfekonforme Krankenversicherung an die persönlichen Bedürfnisse und dem maßgeblichen Beihilfeanspruch anzupassen. Der Selbstbehalt darf jedoch die Höchstgrenze von zwei Prozent des maßgeblichen Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten – bei chronisch erkrankten Beamten indes maximal ein Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Als Beamter auf Widerruf (Anwärter) sind Sie grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. 

Bürokratieabbau – Belege sammeln bis zur Bagatellgrenze

Aufgrund der in einigen Bundesländern erlassenen Bürokratieabbaugesetze ist es erforderlich, dass Belege für angefallene Behandlungsmaßnahmen gesammelt eingereicht werden – in der Regel ab einem Gesamtbetrag von mindestens 200 Euro. In Ländern mit derartiger Rechtsprechung ist eine Bearbeitung des Beihilfeantrages bei Unterschreiten der Mindestsummen nicht möglich. Wichtig ist auch, die Fristen zu beachten: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Bei einem geringeren Erstattungsanspruch, mindestens aber € 15, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind.

Persönliche Beratung – noch heute einen Termin vereinbaren

Die Absicherung im Krankheitsfall stellt für Beamte der Polizei ein hoch komplexes Thema dar. Allein die unterschiedlichen Beihilfevorschriften erschweren die Entscheidung für eine sinnvolle, den persönlichen Bedürfnissen entsprechende beihilfekonforme Krankenversicherung. Daher steht Ihnen die DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth mit Rat und Tat zur Seite.

Nehmen Sie am besten noch heute Kontakt zu uns auf und beraten einen persönlichen Beratungstermin – in Roth und Umgebung sind wir für Sie da! Sie haben den Informationstext „Beihilfestellen in Deutschland - Werdegang für Beamte der Polizei" der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth gelesen.

Einige Adressen

Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt
 +49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
 +49(0)221 758-0
 poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de

Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem bietet die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

Antragsformulare zum Download finden Sie auf der Webseite der BVA. Ebenfalls dort finden Sie eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für Ihre Dienststelle.

Berlin – Referat A I 1
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Beihilfe
Referat A I 1
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-4000

Berlin – Referat A I 2
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 2
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-1000

Bonn – Ausland
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 1
Am Propsthof 10
53121 Bonn

Hotline:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr
+49(0)30 187030-9900

Bonn – Inland
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 1
Am Propsthof 10
53121 Bonn

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-2000

Chemnitz
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Datenbearbeitungszentrum – Beihilfe
Referat A I 7
Brückenstr. 10
09111 Chemnitz

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-4444

Düsseldorf
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 3
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf

Hotline:
Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr
+49(0)211 959-2596 (für Versorgungsempfänger der Bundeswehr mit Erstantragstellung)

Frankfurt (Oder)
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 5
Spitzkrugring 10
15234 Frankfurt (Oder)

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-9901

Neubrandenburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 6
Ihlenfelder Str. 112-114
17034 Neubrandenburg

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)30 187030-5555

Rostock
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A I 4
Wallstr. 2
18055 Rostock

Hotline:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)3018 7030-3333

Stuttgart
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat A II 2
Löwentorzentrum – Heilbronner Str. 186
70191 Stuttgart

Hotline:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
+49(0)711 2540-2888

DBV Deutsche Beamtenversicherung
Harald Alt
Hauptstrasse 40
91154 Roth
Termin vereinbaren 09171 61283 0171 8102526 09171 8948241 Filialen & Team
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