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DBV Harald Alt in Roth Beihilfekonforme Krankenversicherung

Die beihilfekonforme Krankenversicherung für Soldaten

Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit freie Heilfürsorge und benötigen damit keine Krankenversicherung. Doch wie geht es nach der aktiven Dienstzeit weiter? Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth möchten Sie in diesem Artikel genauer über die beihilfekonforme Krankenversicherung für Soldaten informieren. Erfahren Sie mehr über die optimale Absicherung von Soldaten nach der aktiven Dienstzeit.

Die Grundlage: So sieht die Absicherung während der aktiven Dienstzeit aus

Zunächst sollten Sie ein grundlegendes Verständnis vom Aufbau der Soldatenversorgung haben. Alle Soldaten der Bundeswehr genießen während ihrer aktiven Dienstzeit die sogenannte „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“, auch „freie Heilfürsorge“ genannt. Ausnahmen gibt es lediglich für Wehrdienstleistende: Bei ihnen wird im Normalfall die vorherige Krankenversicherung weitergeführt. Als aktive Dienstzeit gilt der gesamte Zeitraum der Verpflichtung beim Bund, bei Berufssoldaten die Zeit bis zur Versetzung in den Ruhestand.
 
Während Ihrer aktiven Dienstzeit haben Sie die Möglichkeit, sich auch während eines Urlaubs oder der Elternzeit unentgeltlich bei den medizinischen Einrichtungen der Bundeswehr untersuchen und behandeln zu lassen. Für bestimmte Bereiche, etwa Sehhilfen oder Zahnersatz, sollten Sie eine Zusatzversicherung abschließen. Die grundlegenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind alle in der truppenärztlichen Versorgung enthalten.
 
Soldaten benötigen trotz freier Heilfürsorge eine Pflegeversicherung, weil diese nicht vom Dienstherrn übernommen wird. Hier kommt, sofern Sie freie Heilfürsorge in Anspruch nehmen, nur eine private Pflegeversicherung in Frage. Wenn Sie in die gesetzliche Pflegekasse möchten, müssen Sie sich gesetzlich krankenversichern. In der Regel sind Sie als Soldat jedoch nicht gesetzlich, sondern über die freie Heilfürsorge krankenversichert.
 

Verlassen Soldaten die Bundeswehr, weil ihre Dienstzeit abgelaufen ist oder sie in den Ruhestand versetzt werden, endet die „aktive Dienstzeit“. Ab diesem Zeitpunkt erlischt Ihr Anspruch auf freie Heilfürsorge und Sie erhalten Beihilfe, die einen Teil der Behandlungskosten übernimmt. Für den anderen Teil benötigen Sie zwingend eine beihilfekonforme Krankenversicherung. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth informiert Sie über die beihilfekonforme Krankenversicherung für Soldaten.

Grundlagen und Funktion der Beihilfe

Wie bereits erwähnt, wird die Heilfürsorge am Ende der Dienstzeit durch den Anspruch auf Beihilfe ersetzt. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine unentgeltliche Leistung Ihres (ehemaligen) Dienstherrn, durch die im Unterschied zur Heilfürsorge aber nicht mehr alle Behandlungskosten abgedeckt werden. Die Höhe der Beihilfe ist nach sogenannten Beihilfesätzen gestaffelt. Bei Soldaten außer Dienst beträgt dieser Satz unabhängig vom Familienstand 70 %.
 
Der Beihilfesatz gibt an, in welcher Höhe der Staat Ihre Behandlungskosten übernimmt. Mit Behandlungskosten sind an dieser Stelle nicht nur die Kosten für die reine Behandlung gemeint, sondern generell alle medizinisch notwendigen Aufwendungen. Folgende Kosten werden von der Beihilfe übernommen:

  • Medikamente und andere Hilfsmittel
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Schwangerschafts- und Kinderwunschbehandlungen
  • Kosten für Behandlungen im Ausland (gedeckelt)

Soldaten mit einem Beihilfesatz von 70 % würden bei einer Arztrechnung in Höhe von 1000 Euro, 700 Euro erstattet bekommen. Für die verbleibenden 300 Euro (30 %) benötigen Sie eine beihilfekonforme Krankenversicherung. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht, weshalb Sie den verbleibenden Teil nicht einfach aus eigener Tasche zahlen können.

Die beihilfekonforme Krankenversicherung

Mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung für Soldaten können Sie den Teil der Krankheitskosten abdecken, der nicht bereits durch die Beihilfe übernommen wird. Sie haben zwar die Möglichkeit, sich nach der aktiven Dienstzeit gesetzlich zu versichern oder sogar von Beginn an auf die freie Heilfürsorge des Dienstherrn zu verzichten. Die truppenärztliche Versorgung mit daran anschließender, privater und beihilfekonformer Krankenversicherung ist jedoch meist die bessere und günstigere Lösung.
 
In der beihilfekonformen Krankenversicherung für Soldaten haben Sie die Möglichkeit, individuelle Leistungspakete zu vereinbaren. Das ist in dieser Form bei der GKV nicht möglich. Ehemalige Soldaten können beispielsweise wahlärztliche Leistungen wie Chefarztbehandlung und Einzelzimmergarantie bei Krankenhausaufenthalten mitversichern. Ihre Beitragszahlungen sinken bei einer privaten beihilfekonformen Krankenversicherung für Soldaten im Vergleich zu einer Vollversicherung dadurch, dass Sie nur 30% absichern müssen.
 
Das Verfahren läuft dabei grundsätzlich wie folgt ab: Sie erhalten zunächst eine Rechnung des behandelnden Arztes. Diese reichen Sie bei der Beihilfe sowie Ihrer DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth ein. Die Beihilfe erstattet Ihnen 70 % des Rechnungsbetrages, wir übernehmen die verbleibenden 30 %. Im Anschluss überweisen Sie das Geld an den behandelnden Arzt.
 
Für ehemalige Soldaten der Bundeswehr sind unterschiedliche Beihilfestellen zuständig. Sie übernehmen die Bearbeitung der Anträge, verschicken die Beihilfebescheide und weisen die Zahlungen an Sie an. Zuständig sind:

  • Für ehemalige Soldaten auf Zeit: Das Bundesverwaltungsamt, Abteilung zentrale Dienste.
  • Für ehemalige Berufssoldaten: Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

Die Beihilfe für Angehörige und Hinterbliebene

Für die Angehörigen und Hinterbliebene des Soldaten gibt es bei der Gewährung der Beihilfe bestimmte Sonderregelungen. Grundsätzlich hat die Familie des Soldaten ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe. Dieser Beihilfeanspruch besteht bereits, wenn der Soldat selbst noch die freie Heilfürsorge in Anspruch nimmt, der in einem zivilen Beruf beschäftigte Ehepartner selbst, aber keinen Anspruch auf Beihilfe hat.
 
Stirbt der Soldat im Dienst oder Einsatz, werden diese Beihilfeleistungen an die Hinterbliebenen geleistet. Hierzu folgendes Praxisbeispiel: Haben Sie als Ehefrau durch den Soldatenstatus Ihres Mannes Beihilfe erhalten, bleibt dieser Anspruch im Todesfall des Gatten weiter bestehen. Sie sind in diesem Fall nicht verpflichtet, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln oder alle Beiträge selbst zu zahlen.
 
Für das Familienmodell, Ehefrau in zivilem Beruf, Ehemann Soldat, zwei Kinder, gelten folgende Regelungen:

  • Sofern Sie das wünschen, kann die Ehefrau ebenfalls eine beihilfekonforme Krankenversicherung abschließen, auch wenn Sie ohne ihren Mann keinen Anspruch auf Beihilfe hätte. Die Beiträge zu dieser Versicherung übernimmt dann der Arbeitgeber.
  • Sie erhalten als Ehefrau einen Beihilfesatz von 70 %, der immer gleichbleibt. Versichern Sie Ihre Kinder ebenfalls privat, erhalten diese jeweils Beihilfe in Höhe von 80 %.
  • Stirbt Ihr Ehemann, bleiben Ihre sowie die Beihilfeansprüche ihrer Kinder erhalten. Für Sie ergeben sich keinerlei Änderungen. Ihre Anträge auf Beihilfe stellen Sie weiterhin bei der zuständigen Stelle (BVA/BADV).

Wichtiger Hinweis zum Schluss: Alle Ausführungen gelten nur für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Bei diesen beiden Gruppen bleibt, für Ehegatten und Kinder, der Anspruch auf Beihilfe bestehen, wenn der Soldat aus dem Dienst ausscheidet oder in den Ruhestand versetzt wird. Für Wehrdienstleistende gelten grundlegend andere Regelungen.

Wir beraten Sie gern

Wir hoffen, Ihnen in diesem Artikel einen ersten verständlichen Gesamtüberblick zu den Beihilfeansprüchen von Soldaten vermitteln zu haben. Gerne informieren wir Sie ausführlich und persönlich über die beihilfekonforme Krankenversicherung für Soldaten sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche und Vorschriften. Vereinbaren Sie einen Termin bei DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth.

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FAQ zur beihilfekonformen Krankenversicherung für Soldaten

Übernimmt die Beihilfe auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse?

Nein. Die Beihilfe übernimmt nur Aufwendungen, für die Sie eine private Arztrechnung erhalten haben. Die monatlichen Beiträge einer gesetzlichen Krankenkasse werden nicht von der Beihilfe übernommen. Einen sogenannten Arbeitgeber-Anteil gibt es für beihilfeberechtigte Soldaten nicht. Die Absicherung mit der Beihilfe inklusive einer beihilfekonformen Krankenversicherung ist für Sie daher meist die bessere Alternative zu einer gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings können Sie Rechnungen, die Sie als gesetzlich Versicherter vom Arzt erhalten (etwa für Zusatzleistungen, Zahnfüllungen, etc.) trotzdem bei der Beihilfestelle einreichen, um eine anteilige Kostenerstattung zu erhalten.
 
Gesetzlich und privat Versicherte: Privatpatienten erhalten für jede Untersuchung, Behandlung und jedes Arzneimittel eine Rechnung. Bei gesetzlich Versicherten werden diese Leistungen über das „Krankenkärtchen“ abgerechnet, weshalb es nur selten (bei Zusatz- oder Sonderleistungen) eine Rechnung über zusätzliche Kosten gibt.

Wie hoch fällt meine Beihilfe aus?

Die Beihilfe wird immer nur zu einem bestimmten Prozentsatz gewährt. Den verbleibenden Teil der Kosten übernimmt die beihilfekonforme Krankenversicherung. Sie erhalten, abhängig von Ihrem Familienstand und einer eventuellen Behinderung, einen bestimmten Beihilfesatz. Für ehemalige Soldaten sowie Angehörige von aktiven Bediensteten der Bundeswehr mit freier Heilfürsorge gelten feste Beihilfesätze. Diese betragen:

  • Für aus dem Dienst ausgeschiedene Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten im Ruhestand: 70 %.
  • Für den Ehegatten des Soldaten: 70 %.
  • Für die Kinder des Soldaten: jeweils 70 %.
  • Für die Hinterbliebenen des Soldaten gelten dieselben Beihilfesätze, auch wenn der Soldat keinen aktiven Dienst mehr leisten kann.

Während für Soldaten der Bundeswehr Sonderregelungen gelten, sehen die normalen Beihilfesätze (wie sie etwa für Bundesbeamte gelten) wie folgt aus:

  • Ledige Bundesbeamte: 50 %.
  • Verheiratete Bundesbeamte: 70 % für beide Ehegatten.
  • Kinder des Beamten: jeweils 80 %.

Bleibt der Beihilfeanspruch bei Versetzung in den Ruhestand erhalten?

Ja. Soldaten erhalten während ihrer aktiven Dienstzeit ohnehin keine Beihilfe, sondern werden über die freie Heilfürsorge kostenfrei von den Ärzten der Bundeswehr behandelt. Für die Angehörigen besteht jedoch auch während dieser Zeit bereits ein Anspruch auf Beihilfe. Werden Sie als Soldat in den Ruhestand versetzt,

  • erhalten Sie erstmalig Beihilfe in Höhe von 70 %, die bis zum Tod gewährt wird.
  • erhält Ihr Ehepartner weiterhin die ihm bereits vor Ihrer Pensionierung zustehende Beihilfe.
  • bleibt auch der Beihilfeanspruch Ihrer Kinder aufrechterhalten.

Da der Beihilfenanspruch bestehen bleibt, gibt es für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder auch keinen Anpassungsbedarf der privaten Krankenversicherung. Lediglich Sie müssen nach der Versetzung in den Ruhestand eine beihilfekonforme Krankenversicherung abschließen. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth empfehlen Soldaten grundsätzlich einen möglichst frühzeitigen Abschluss einer Anwartschaft.

Wie lange besteht der Beihilfeanspruch meiner Kinder?

Ihre Kinder erhalten solange Beihilfe, wie Sie als Soldat Kindergeld für dieses Kind beziehen. Hieran knüpfen die Vorschriften im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) an: Soldaten erhalten einen Familienzuschlag, der sich für die Hochzeit und jedes Kind erhöht. Auch Soldaten, die nicht verheiratet sind, erhalten die Kinderzuschläge des Dienstherrn. Der Familienzuschlag für den Ehegatten fällt jedoch weg.
 
Der Anspruch auf Beihilfe und damit der Bedarf nach einer beihilfekonformen Krankenversicherung für Ihre Kinder besteht so lange, bis Sie für Ihren Nachwuchs kein Kindergeld mehr erhalten. Die Kindergeldansprüche werden nach den Vorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach erlischt der Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, spätestens jedoch mit dem 25. Lebensjahr. Sobald Ihr Kind also „auf eigenen Beinen“ steht, erhalten Sie kein Kindergeld und Ihr Kind damit auch keine Beihilfe mehr. Im längsten Fall besteht der Anspruch auf Kindergeld über den Zeitraum von 25 Jahre ab der Geburt Ihres Kindes.
 

An welche Voraussetzungen ist der Beihilfeanspruch meines Ehepartners geknüpft?

Wie oben bereits erwähnt, haben die Ehepartner von Soldaten grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Beihilfe. Dieser Anspruch ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die Ihr Ehepartner erfüllen muss. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, erlischt automatisch der Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise ist nicht gegeben. Erhält Ihr dass Ihr Ehepartner keine Beihilfe, fällt auch die beihilfekonforme Krankenversicherung für ihn weg. (Ausnahme: Er ist selbst Soldat oder Beamter).
 
Erhält der Ehepartner keine Beihilfe, muss er sich selbst um die soziale Absicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung kümmern. Das ist unter anderem der Fall, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt:

  • Der Ehegatte des Soldaten ist aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bereits gesetzlich krankenversichert.
  • Der Ehegatte verdient mehr als die Höchstgrenze – beim Bund derzeit 18.000 Euro. Ist das der Fall, erhält er ebenfalls keine Beihilfe.
     

Wie hoch ist die Beihilfe, wenn Soldaten gepflegt werden müssen?

Wie hoch Ihre Beihilfe bei ambulanter oder stationärer Pflege ausfällt, hängt vor allem vom Pflegegrad nach dem Sozialgesetzbuch XI ab. Die Höhe der Beihilfe ist sowohl davon abhängig, ob Sie stationär oder ambulant als auch von Angehörigen oder einem Pflegedienst bereut werden. Soldaten, die Pflege in Anspruch nehmen müssen, stellen ihren Antrag zunächst bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth. Die Beihilfestelle richtet sich dann nach dem in der Leistungsmitteilung festgestellten Pflegegrad.

Was sind Arzneimittel-Festbeträge?

Diese Beträge gelten auch für Soldaten und bezeichnen den Eigenanteil, den der Soldat beim Kauf von Arzneimitteln übernehmen muss. Er ist auf 2% der jährlichen Bruttobezüge (auch im Ruhestand) beschränkt. Während die beihilfekonforme Krankenversicherung weiterhin 70 % der Aufwendungen übernimmt, müssen Soldaten gegebenenfalls einen Teil des Kaufpreises aus eigener Tasche zahlen. Informieren Sie sich am besten beim Dienstherrn und der DBV, wie hoch diese Eigenbeteiligung ausfällt.

Was ist mit Heilpraktikerleistungen?

Behandlungen beim Heilpraktiker, Osteopathen oder Physiotherapeuten sind nur bis zu einem bestimmten Höchstsatz beihilfefähig. Um eine gesamte Abdeckung der Kosten zu gewährleisten, sollten Sie diesen Punkt bereits im Vorfeld mit der DBV und Ihrer Beihilfe abklären. Im Zweifelsfall bleiben Sie ansonsten auf den Kosten sitzen.

Erhalte ich Beihilfe für Kurleistungen?

Während des aktiven Dienstes sind diese Leistungen grundsätzlich durch die freie Heilfürsorge abgedeckt, wodurch Sie den Großteil der Kurkosten erstattet bekommen. Im Ruhestand gilt das jedoch nicht mehr. Die Beihilfe deckt nur einen kleinen Teil der Kosten ab, sofern die Kur medizinisch notwendig ist. Ist das nicht der Fall, zahlen sowohl Beihilfe als auch beihilfekonforme Krankenversicherung nicht.
 

Kontaktieren Sie uns!

Die Beihilfe und die beihilfekonforme Krankenversicherung sind komplexe Themen, die einer ausführlichen und kompetenten Beratung bedürfen. Wir von der DBV Deutsche Beamtenversicherung Harald Alt in Roth haben uns außerdem entschlossen, einige häufig gestellte Fragen in einem kurzen FAQ zu beantworten. Dieses ersetzt aber in keinem Fall eine persönliche und auf Ihre Situation bezogene Beratung bei uns!

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