Soldatenversorgung im Fall der Dienstunfähigkeit

DBV Roth Harald Alt | Soldatenversorgung

Als Zeit- oder Berufssoldat tragen Sie ein erhebliches Risiko aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig zu werden. Ein Soldat ist dienstunfähig, wenn er infolge einer oder mehrerer Gesundheitsstörungen seine Dienstpflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Soldaten auf Zeit werden bei Dienstunfähigkeit entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Berufssoldaten werden bei Dienstunfähigkeit mit erheblich geringeren Versorgungsbezügen vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Aber: Eine übliche Berufsunfähigkeitsversicherung tritt oft nicht ein, wenn reine Dienstunfähigkeit vorliegt. Hier ist es für Sie besonders wichtig eine qualifizierte Dienstunfähigkeitsabsicherung zu haben, die schon bei reiner Dienstunfähigkeitsfall ohne Wenn und Aber leistet, selbst wenn keine Berufsunfähigkeit vorliegen sollte. Hierbei ist es unerheblich, ob sich der Soldat die Schädigung im Dienst oder seiner Freizeit zugezogen hat.

Soldaten auf Zeit

Sollten Sie dienstunfähig werden, werden Sie entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dann wird überprüft, ob Sie die rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die Wartezeit von 5 Jahren) der Erwerbsminderungsrente erfüllt haben und inwieweit bei Ihnen eine Erwerbsminderung vorliegt.

Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit:
In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wird nicht mehr zwischen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterschieden. An deren Stelle ist die Erwerbsminderung getreten. Unabhängig von der beruflichen Ausbildung wird die Arbeitsfähigkeit nur noch nach dem Grad der Möglichkeit gemessen, ob Sie überhaupt noch irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ausnahme: Für diejenigen, die vor dem 1.1.1961 geboren sind, gibt es noch eine um 25 % gekürzte Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit.

Teilweise Erwerbsminderung:
Sie liegt vor, wenn Sie nur noch zwischen 3 bis 6 Stunden täglich arbeitsfähig sind.

Vollständige Erwerbsminderung:
Sie liegt vor, wenn Sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können. Als Soldat auf Zeit sollten Sie auf jeden Fall vorbereitet sein und sich zusätzlich absichern. Wir haben hierfür die perfekten Angebote und Konzepte, die genau auf Sie zugeschnitten sind.

Berufssoldaten

Im Normalfall scheiden Sie mit Erreichen der besonderen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst aus und erhalten ein Ruhegehalt. Bei Dienstunfähigkeit werden Sie mit erheblich geringeren Versorgungsbezügen vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Versorgungsabschlag:
Werden Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, vermindert sich Ihr Ruhegehalt für jedes vorzeitige Ruhestandsjahr um 3,6 %. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 % nicht übersteigen. Wurde die Dienstunfähigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung oder einen Dienstunfall verursacht, wird das Ruhegehalt ohne Versorgungsabschlag gezahlt.

Versorgungslücke:
Da Ihnen bei Dienstunfähigkeit noch zusätzlich bis 10,8 % vom Ruhegehalt abgezogen werden, entsteht eine erhebliche Versorgungslücke, die Sie schließen müssen.

FWD und Reservisten

Für die Dauer ihres Wehrdienstes unterliegen Freiwillig Wehrdienst Leistende und Reservisten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die während dieses Wehrdienstes vorgeschriebenen Beiträge werden vom Bund unmittelbar an den Versicherungsträger gezahlt. Der Anspruch auf ein Entlassungsgeld entsteht nach erfolgreicher Absolvierung der 6-monatigen Probezeit. Die Höhe ist abhängig von der geleisteten Dienstzeit. Bestehende freiwillige Kranken- oder Krankenpflichtversicherungen werden während des Wehrdienstes grundsätzlich durch den Bund aufrechterhalten. Weitere Leistungen können – soweit im Einzelfall zutreffend – sein: Arbeitslosenversicherung, zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Arbeitsplatzschutz, Unterhaltssicherung, Familienlastenausgleich.

Schadensausgleich/Ausfallbürgschaft BMVg (§ 63 b SVG)

In den allgemeinen Bedingungen Deutscher Lebensversicherungsverträgen liegt eine Kriegsklausel zugrunde, die eine Leistung bei Teilnahme an einem aktiven Kriegsrisiko ausschließt. In den Fällen, in dem ein Versicherer seine Leistung aufgrund der Kriegsklausel ablehnt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Schadenausgleich in angemessenem Umfang nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes.

DBV Roth Harald Alt | Harald Alt ist Empfehlungsvertragsbeauftragter der FöG Standorte: Roth, Greding, Neuburg/Donau

Harald Alt ist Empfehlungsvertragsbeauftragter der FöG
Standorte: Roth, Greding, Neuburg/Donau

Die Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH unterhält seit 1956 mit der DBV vertragliche Beziehungen für alle Wehrbereiche. Aufgrund der guten Erfahrungen empfiehlt die FöG jedem Soldaten, sich über das interessante Angebot zu informieren.

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