Bei der Beihilfe stehen nicht allen Beamten gleich hohe Ansprüche zu. Hierbei kommt es vielmehr auf die Festlegungen in den jeweiligen landesrechtlichen Beihilfevorschriften an. Den beihilfeberechtigten Beamten der Polizei werden dabei anteilig die Kosten für Krankheit, Geburt, Pflege und Vorsorgeuntersuchungen zu einem Teil von der Beihilfestelle übernommen.
Der Mindestanspruch der Beihilfe liegt bei 50%. Durch diese 50% sind nicht nur medizinisch notwendige Behandlungen, sondern auch Heil- bzw. Hilfsmittel für den Beamten der Polizei abgedeckt. Nicht nur dem Beamten selbst steht Beihilfe zu. Auch Kinder des Beamten sind beihilfeberechtigt.
Diese werden mit Beihilfe in Höhe von 80% unterstützt. Mit der Kinderzahl steigt auch der Beihilfeanspruch des Beamten der Polizei. Beamte mit mehr als einem Kind, haben einen Beihilfeanspruch von 70%. Der Beihilfeanspruch des Kindes besteht jedoch nur solange, wie auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Mithin erlischt er spätestens mit vollendetem fünfundzwanzigstem Lebensjahr. Der Beihilfeanspruch des Beamten der Polizei schrumpft dann wieder auf 50%. Beamte der Polizei werden nicht ohne Grund auf Lebenszeit verbeamtet. Auch nach aktiver Dienstzeit besteht das Beamtenverhältnis nach wie vor. Hierbei spielen vor allem die Fürsorgepflichten des Dienstherrn eine große Rolle.
So muss dieser Sie weiterhin finanziell unterstützen. Dies geschieht durch Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts. Darüber hinaus trifft ihn auch weiterhin die Pflicht zur Gesundheitsfürsorge. Aus diesem Grund steht Ihnen auch im Ruhestand eine Beihilfe in Höhe von 70% zu.