Es gibt einmal die soziale Pflegepflichtversicherung und die private Pflegepflichtversicherung. Die beiden Varianten unterscheiden sich grundlegend. Sowohl in der Art und Weise wie die Leistungen gewährt werden als auch in der Art wie die Beiträge berechnet werden.
Die soziale Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegepflichtversicherung sind erst einmal alle Personen versichert, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dazu gehören sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ebenso wie deren familienversicherten Angehören.
Auch Rentner und Empfänger von Sozialleistungen wie Leistungen nach dem SGB II sind pflichtversichert und damit in der sozialen Pflegepflichtversicherung abgesichert. In der sozialen Pflegepflichtversicherung bemisst sich der Beitrag ausschließlich nach dem Einkommen.
2,55 Prozent des Bruttoentgelts werden für die Versicherung fällig. Für Kinderlose gibt es einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte. Die Hälfte der Beiträge muss der Arbeitgeber tragen – Nur der Zuschlag verbleibt zur Gänze beim Arbeitnehmer. Wie im Fall der gesetzlichen Krankenversicherung, finanziert sich die soziale Pflegeversicherung somit nach dem Solidaritätsprinzip.
Jeder Arbeitnehmer in der Solidargemeinschaft zahlt einen Beitrag ein. Aus den gesammelten Einzahlungen soll schließlich der tatsächliche aktuelle Aufwand der im Augenblick pflegebedürftigen Personen abgedeckt werden.
Mit der steten Zunahme der Zahl der älteren sowie pflegebedürftigen Menschen und dem langsamen Rückgang der Zahl der Beitragszahler steht die Pflegeversicherung vor dem gleichen Problem wie die gesetzliche Krankenversicherung. Um die Zahlungen an die Versicherten dauerhaft leisten zu können, müssen immer wieder einzelne Leistungen reduziert werden.
Auch die letzte Pflegerechtsreform, im Rahmen derer die Eingruppierung in fünf Pflegegrade festgelegt wurde, hat an den grundsätzlichen Problemen des Systems wenig geändert.
So leistet die soziale Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Pflegeversicherung werden Sach- und Geldleistungen erbracht. Das Pflegegeld kann an den zu Pflegenden ausgezahlt werden, wenn beispielsweise ein Verwandter die Pflege übernimmt.
Wird ein Pflegedienst benötigt oder werden zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen, rechnet die Pflegegeldkasse direkt mit dem jeweiligen Träger ab. Sie müssen dann nur noch die Differenz zu den tatsächlich entstandenen Kosten tragen.
Die private Pflegeversicherung
In der privaten Pflegepflichtversicherung kann sich jeder versichern, der nicht pflichtversichert ist. Auch wer freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, kann sich in Sachen Pflegepflichtversicherung privat absichern.
Der Vorteil hierbei ist, dass die Beiträge sich an den Bedürfnissen und Gegebenheiten der eigenen Person orientieren. Wer beim Abschluss einer entsprechenden privaten Pflegeversicherung jung und gesund ist, zahlt einen niedrigen Beitrag. Die Beitragsberechnung erfolgt vollkommen einkommensunabhängig.
Bestandteil der Beiträge in jungen Jahren ist auch eine Altersrücklage. Diese soll sicherstellen, dass die Beiträge mit zunehmendem Alter nicht in die Höhe schießen. Damit ist die private Pflegeversicherung nicht abhängig von demographischen Entwicklungen oder von der Entwicklung am Arbeitsmarkt.
Das gibt den Versicherungsnehmern ein erhebliches Maß an Sicherheit und sorgt für ein stabiles und sicheres Leistungsniveau.
So leistet die private Pflegeversicherung
Anders als die soziale Pflegepflichtversicherung gilt bei der privaten Pflegepflichtversicherung das Prinzip der Kostenerstattung. Das bedeutet, dass Sie bei anfallenden Kosten in Vorleistung gehen müssen.
Sie reichen einfach die entsprechende Rechnung bei der privaten Pflegeversicherung ein und im Verlauf der folgenden Tage wird der übernahmefähige Anteil der Rechnung ausgezahlt. Wie hoch dieser Anteil ist, errechnet sich nach dem bestehenden Pflegegrad.
