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DBV Deutsche Beamtenversicherung Wessel & Kollegen oHG in Fürth Beihilfestellen in Deutschland

Beihilfestellen in Deutschland

Das Beihilferecht wird nicht bundeseinheitlich geregelt. Bund und Bundesländer können ihre eigenen Beihilfeverordnungen erlassen. Einige Bundesländer übernehmen die vom Bund erlassenen Beihilfevorschriften für ihre Beamten und Versorgungsempfänger. Zwischen den Beihilfeverordnungen der einzelnen Bundesländer gibt es kleine, aber entscheidende Unterschiede. 

Jedes Bundesland hat eigene Beihilfestellen, welche die Anträge der Landesbeamten auf Kostenerstattungen, Kuren, Psychotherapie oder auf Pflege bearbeiten und die Erstattung verauslagter Kosten veranlassen. Erstattet werden Kosten im  Krankheits- und Pflegefall, bei Geburt oder Tod, die als beihilfefähig in den Beihilfeverordnungen und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer beziehungsweise des Bundes anerkannt werden. Für Erstattungen durch die zuständige Beihilfestelle muss ein schriftlicher Antrag mit entsprechenden Nachweisen gestellt werden. Dafür werden vorgefertigte Formulare zur Verfügung gestellt, die aber nur mit eigenhändiger Unterschrift gültig sind.

Detaillierte Infos

Krankenfürsorge des Dienstherrn für Beamte der Feuerwehr

Bei Beschäftigungsverhältnissen in der Privatwirtschaft teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge zu gleichen Teilen. Der Dienstherr von Beamten beteiligt sich grundsätzlich nicht an den Krankenversicherungsbeiträgen. Mit der Beihilfe oder Heilfürsorge erfüllt er seine Krankenfürsorgepflicht. Die Beihilfe erstattet einen Teil der tatsächlich entstandenen Kosten bei Krankheit, Pflege, Geburt und Tod oder für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Beamte, deren Dienst mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken verbunden ist, für die eine private Absicherung unzumutbar wäre, erhalten je nach Bundesland Heilfürsorge. 

Nicht von der Beihilfe abgedeckte Kosten müssen mit einer beihilfekonformen Krankenversicherung abgesichert werden.

Beihilfevorschriften für Beamte der Feuerwehr

Gesetzliche Grundlage der Beihilferegelung ist die Bundesbeihilfeverordnung. Deutschland ist ein föderalistischer Bundesstaat - jedes Bundesland ist selbst für die Umsetzung der Gesetze zuständig. Unterschiede im Beihilferecht zeigen sich beispielsweise bei den Wahlleistungen. In Hamburg, Bremen, Thüringen und Brandenburg ist für gesetzlich krankenversicherte Beamte der Bezug von pauschaler Beihilfe möglich.

Von den Beihilfestellen wird die Beihilfe nach den geltenden Beihilfebemessungssätzen berechnet und erstattet. Anteil der übernahmefähigen Kosten im Freistaat Bayern:

  • 50% für Beamte ohne oder mit einem Kind
  • 70% für Beamte mit zwei oder mehr Kindern
  • 70% für berücksichtigungsfähige Ehe- oder eingetragene Ehepartner
  • 70% für Versorgungsempfänger
  • 80% für im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder und Waisen

Beihilfeberechtigt sind Partner mit einem Einkommen unter der vom Bundesland festgelegten Einkommensgrenze. Im Freistaat Bayern sind nicht selbst sozialversicherungspflichtige Ehe- oder Lebenspartner, mit weniger als € 18.000 eigenem Einkommen im Jahr vor der Antragstellung, beihilfeberechtigt. Die tatsächliche Höhe des berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens muss per Kopie des Steuerbescheids jedes Jahr nachgewiesen werden.

Vorteile für Beamte der Feuerwehr im Freistaat Bayern

Die Leistungen der Beihilfe für bayrische Beamte sind umfangreicher als für Beamte in den meisten anderen Bundesländern. Beihilfefähig sind beispielsweise Wahlleistungen oder auch Behandlungen in Privatkliniken, wenn ein unabhängiger Arzt schriftlich die medizinische Notwendigkeit des Aufenthalts bestätigt. Im Bereich Pflege gelten höhere Aufwendungen als beihilfefähig. Während Anwärter in anderen Bundesländern und beim Bund nur eine lückenhafte zahnärztliche Versorgung erhalten, haben Anwärter in Bayern bereits Anspruch auf eine Vielzahl von Leistungen. 

Rückerstattung der Kosten an Beamte der Feuerwehr

Privat krankenversicherten Beamten der Feuerwehr werden die Kosten für erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt, die sie aus ihren eigenen finanziellen Mitteln bezahlen. Gleichzeitig kann bei der zuständigen Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung für die Aufwendungen einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt werden. 

Formell gilt es, einiges zu beachten: 

  • Anträge müssen immer in Schriftform und eigenhändig unterschrieben eingereicht werden
  • Nachweise, zum Beispiel Arztrechnungen und quittierte Rezepte, sind in Kopie beizufügen
  • Auf Rezepten muss die vollständige Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben werden

Auf Rechnungen sind erforderlich:

  • Angaben zur behandelten Person
  • Datum der Leistungserbringung
  • Diagnose
  • Leistungsbeschreibung
  • Ziffern der Gebührenordnung

Beamte der Feuerwehr des Freistaates Bayern reichen ihren Beihilfeantrag beim: 

Landesamt für Finanzen 
Postfach 60 40 
97010Würzburg 
Tel.: (0931) 4504-01 
Fax: (0931) 4504-6744 oder -6745 
E-Mail: poststelle@lff.bayern.de 

ein. 

Bei Ihrem ersten Antrag auf Kostenerstattung benötigt die Beihilfestelle zahlreiche Angaben und Nachweise von Ihnen. Ergeben sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, muss die zuständige Beihilfestelle umgehend informiert werden, beispielsweise bei Veränderungen:

  • im Beschäftigungsverhältnis
  • im Familienstand
  • der Anschrift
  • der berücksichtigungsfähige Kinder (Geburt) im Familienzuschlag
  • Änderungen bei der Krankenversicherung oder Neuversicherung des Antragstellers sowie berücksichtigungsfähiger Personen 

Voraussetzungen für Kostenerstattungen an Beamte der Feuerwehr

Bearbeitet werden Kostenerstattungsanträge erst, wenn die Auslagen über die Bagatellgrenze von € 200 hinausgehen. Sie müssen alle Rechnungen und Belege zunächst sammeln, bis Sie den Betrag erreichen. Beachten Sie aber die Fristen: Die Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein. Bei Rezepten gilt das Kaufdatum, bei Rechnungen das Datum der Erstausstellung. Ist der Erstattungsanspruch geringer, kann der Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle ausnahmsweise vorher gestellt werden, wenn innerhalb von zehn Monaten keine weiteren beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind. 

Bei einigen Maßnahmen ist es empfehlenswert, mit der Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung abzuklären, ob die Aufwendungen beihilfefähig sind. Dadurch schützen Sie sich davor, nicht plötzlich vor hohen Kosten zu stehen. Das betrifft beispielsweise beabsichtigte Psychotherapien oder geplante Zahnersatzmaßnahmen.

Vor ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen muss ein formloser Antrag auf Genehmigung mit einem begründenden ärztlichen Attest bei der Beihilfestelle gestellt werden. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls genehmigungspflichtig. Ein Arzt muss bestätigen, dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichend wären. 

Bei Reisen außerhalb Europas benötigen Sie eine private Auslandskrankenversicherung. Von der Beihilfestelle werden in der Regel keine Kosten erstattet. Wird ärztliche Versorgung in einem Mitgliedsstaat der EU notwendig, gelten dieselben Regelungen wie innerhalb der Bundesrepublik. Nicht beihilfefähig sind Reha- und Kuraufenthalte außerhalb Deutschlands.

Eigenbehalte für Beamte der Feuerwehr

Es ist vorgesehen, dass Beamte sich pauschal an den Kosten beteiligen. Einige Bundesländer haben dafür eine Kostendämpfungspauschale eingeführt. In Bayern wird ein Eigenanteil fällig. Für verordnete Arzneimittel, Verbands- und Hilfsmittel müssen jeweils € 3 zugezahlt werden. In anderen Bundesländern sind 5 bis 10 € üblich. 

Zuzahlungen werden generell erhoben für:

  • Arzneimittel
  • Hilfsmittel
  • Fahrtkosten
  • Haushaltshilfen
  • Soziotherapie
  • vollstationären Krankenhausaufenthalt
  • Reha-Maßnahmen

Bei Wahlleistungen sind die Selbstbeteiligungen höher. Insgesamt darf die Summe der Zuzahlungen pro Jahr 2 % des Jahresbruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch kranke Beamte der Feuerwehr liegt die Belastungsgrenze bei maximal 1 % der Jahresbezüge. Anwärter sind generell zuzahlungsbefreit.

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Erlanger Straße 42 A
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Das Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50735 Köln

Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
50728 Köln

Zentraler Kontakt
 +49(0)228 99358-0
+49(0)228 99358-2823
 +49(0)221 758-0
 poststelle@bva.bund.de
www.bundesverwaltungsamt.de

Vordrucke rund um das Thema Beihilfe zum Herunterladen finden Sie auf der Website der BVA. Zudem stellt die Behörde eine Liste der zuständigen Ansprechpartner für die verschiedenen Dienststellen des Bundes zur Verfügung.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bad Homburg
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum – Beihilfe
Referat DZB
61300 Bad Homburg v. d. Höhe

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